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386 Staatliche Fürsorge jenseits des Invalidenentschädigungsgesetzes
gruppe und Staat entstanden war, das von einer gewissen Staatsnähe auf der einen und
dem Bewusstsein der Verantwortung auf der andere Seite gekennzeichnet war.
Obwohl sich bald herausstellte, dass der Staat die Verwaltungsauslagen der Kriegs-
beschädigtenorganisationen nicht ganz übernehmen konnte,71 waren die Vereine an-
fangs doch in hohem Maße auf staatliche Zuwendungen angewiesen. In den Budget-
voranschlägen war ein Posten für Subventionen an Kriegsbeschädigtenorganisationen
vorgesehen ; die Aufteilung auf die einzelnen Verbände erfolgte entsprechend ihrer
Mitgliederstärke.72 Die staatliche Zuständigkeit rechtfertigte Ferdinand Hanusch –
schon in einem gewissen Abstand vom Kriegsende – damit,
„dass es in erster Linie den Organisationen zu danken gewesen ist, dass die Invalidenschaft nicht
das Werkzeug subversiver Bestrebungen wurde. Das Staatsamt für soziale Verwaltung muss so-
mit das grösste Gewicht darauf legen, dass die Organisationen nicht nur erhalten, sondern auch
weiterhin ausgebaut werden. Die Invalidenorganisationen sind begreiflicher Weise aus den he-
terogensten Elementen zusammengesetzt, es ist daher erklärlich, dass sie bei ihrem verhältnis-
mässig kurzen Bestande noch nicht derart konsolidiert erscheinen, dass sie eine finanzielle Un-
terstützung des Staates, der ihrer Mitwirkung dringend bedarf, vollkommen entbehren könnten.
Erst in allerletzter Zeit ist eine Festigung der Organisationen der Verbände wahrzunehmen, die
hoffen lässt, das nunmehr in absehbarer Zeit auch die Mitgliedsbeiträge regelmässig geleistet
werden und hiedurch bald eine solche finanzielle Erstarkung der Verbände eintritt, das an einen
Abbau der Subventionen im Budgetjahr 1921/22 gedacht werden kann.“73
Die Summe, die der Staat für den Erhalt der Organisationen aufwandte, eine Form der
„Kollektivfürsorge“,74 war im Vergleich zu den Geldern, die er für Kriegsbeschädigte
jenseits der aus dem IEG erwachsenden Kosten ausschüttete, vernachlässigbar gering.
71 „Staatliche Subventionen sollen nur Beiträge zur Bestreitung der Auslagen sein, für deren Großteil die
Mittel anderweitig beschafft werden. Die Deckung des gesamten Aufwandes aus staatlichen Subventio-
nen ist ausgeschlossen“ ; „Erlass Z. 23978, betr. die Verwendung des Staatskredites 1919/20 des StAfsV,
Unterteilung 6, ‚Subventionen an Kriegsbeschädigtenorganisationen‘“, in : Staatsamt für soziale Verwal-
tung, Amtliche Nachrichten, Wien 1919, S. 708
72 Über die genaue Höhe der Subventionen an die verschiedenen Organisationen sollte nach Anhörung der
Invalidenentschädigungskommissionen und entsprechend den vorgelegten Mitgliederlisten entschieden
werden ; ebd. und AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1560, Sa 106, 23978/1919. Subventioniert wurden
nur Vereine, deren Mitgliederstand sich vornehmlich aus Kriegsbeschädigten zusammensetzte ; der bloß
statutenmäßig festgeschriebene Vereinszweck der Kriegsbeschädigtenfürsorge reichte nicht aus. Das
schloss alle Veteranenvereine aus. In diesem Sinn antwortete das Sozialministerium dem Kommando
des Landbundes der Militärveteranen und Kriegervereine Kärntens ; ebd., Kt. 1384, 13682/1921.
73 Ebd., Kt. 1373, 15107/1920, Hanusch v. 28.5.1920.
74 Bundesministerium für Soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1921, S. 398.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918