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409Kriegsbeschädigte
Trafikanten : Der Tabakverschleiß
Trafikbesetzungsvorschrift von 1911 per Verordnung zugunsten von kriegsbeschädig-
ten Bewerbern ab.67 Die neue Bestimmung legte fest, dass ab sofort „Kriegsbeschä-
digte, Kriegswitwen und Kriegswaisen […] vor allen anderen Bewerbern ein unbe-
dingtes Vorzugsrecht“ bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften jeglicher Art,
d. h. unabhängig von der Höhe des Umsatzes, genießen sollten. Zwischen Offizieren
und ehemaligen Mannschaftspersonen traf die Regelung keine Unterscheidung.
Ihre eigentliche Bedeutung für die Versorgung der Kriegsbeschädigten erhielt die
Verordnung aber vor allem dadurch, dass es auf ihrer Basis möglich wurde, bestehende
Verträge mit den Inhabern von Tabaktrafiken unter bestimmten Bedingungen einsei-
tig zu kündigen. Jene Trafikanten, die nicht in Österreich heimatberechtigt waren,68
durften von Amtswegen – d. h. von der Finanzbezirksbehörde –, alle übrigen konnten
gekündigt werden, wenn, wie es in der Verordnung etwas unscharf hieß, „das ihnen
außer dem Ertrag der ärarischen Kommissionsgeschäfte69 aus anderen Einnahms-
quellen dauernd zufließende Reineinkommen hinreicht, sich und ihre unversorgten
Angehörigen zu erhalten“.70 Bei den Bezirksfinanzbehörden wurden darüber hinaus
Besetzungsausschüsse eingerichtet, in welchen Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene
über vier von zehn Stimmen verfügten ; eine Stimme entfiel auf einen Vertreter der zu-
ständigen Invalidenentschädigungskommission. Diesen Besetzungsausschüssen stand
die alleinige Entscheidung über die Vergabe von Tabaktrafiken an die bevorzugten
Bewerber und Bewerberinnen zu. Zusätzlich wurde ein in gleicher Weise zusammen-
gesetzter Beschwerdeausschuss beim Staatsamt für Finanzen als Berufungsinstanz
eingerichtet.71
Die Hoffnungen der Kriegsbeschädigtenvertreter richteten sich nun vor allem auf
die Möglichkeit, aktuelle Trafikinhaber zu kündigen und die dadurch freiwerdenden
Geschäfte an Kriegsbeschädigte zu verleihen. Da die Verordnung die Finanzbehörden
auch verpflichtete, die Kriegsbeschädigtenorganisationen sowie die Invalidenämter von
67 StGBl 1919/285.
68 Ebd., § 12. Da die Verordnung auf das Heimatrecht und nicht auf die Staatsbürgerschaft abstellte, wa-
ren jene Tabakverschleißer, die die österreichische Staatsbürgerschaft erst durch Option erworben hat-
ten (StGBl 1918/91, § 2), von einer Kündigung bedroht. Zum komplexen Verhältnis von Heimatrecht
und Staatsbürgerschaft in der Ersten Republik siehe Hannelore Burger/Harald Wendelin, Vertreibung,
Rückkehr und Staatsbürgerschaft. Die Praxis der Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts an den ös-
terreichischen Juden, in : Staatsbürgerschaft und Vertreibung (= Veröffentlichungen der Österreichischen
Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädi-
gungen seit 1945 in Österreich 7), Wien 2004, S. 239–501, hier S. 258ff.
69 Zu diesen zählten neben dem Tabakverschleiß auch der Verkauf von Stempelmarken und der Verkauf
von Lotterielosen.
70 StGBl 1919/285, § 13.
71 Ebd., § 4 bzw. § 13.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918