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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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Page - 409 - in Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938

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409Kriegsbeschädigte Trafikanten : Der Tabakverschleiß Trafikbesetzungsvorschrift von 1911 per Verordnung zugunsten von kriegsbeschädig- ten Bewerbern ab.67 Die neue Bestimmung legte fest, dass ab sofort „Kriegsbeschä- digte, Kriegswitwen und Kriegswaisen […] vor allen anderen Bewerbern ein unbe- dingtes Vorzugsrecht“ bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften jeglicher Art, d. h. unabhängig von der Höhe des Umsatzes, genießen sollten. Zwischen Offizieren und ehemaligen Mannschaftspersonen traf die Regelung keine Unterscheidung. Ihre eigentliche Bedeutung für die Versorgung der Kriegsbeschädigten erhielt die Verordnung aber vor allem dadurch, dass es auf ihrer Basis möglich wurde, bestehende Verträge mit den Inhabern von Tabaktrafiken unter bestimmten Bedingungen einsei- tig zu kündigen. Jene Trafikanten, die nicht in Österreich heimatberechtigt waren,68 durften von Amtswegen  – d. h. von der Finanzbezirksbehörde  –, alle übrigen konnten gekündigt werden, wenn, wie es in der Verordnung etwas unscharf hieß, „das ihnen außer dem Ertrag der ärarischen Kommissionsgeschäfte69 aus anderen Einnahms- quellen dauernd zufließende Reineinkommen hinreicht, sich und ihre unversorgten Angehörigen zu erhalten“.70 Bei den Bezirksfinanzbehörden wurden darüber hinaus Besetzungsausschüsse eingerichtet, in welchen Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene über vier von zehn Stimmen verfügten ; eine Stimme entfiel auf einen Vertreter der zu- ständigen Invalidenentschädigungskommission. Diesen Besetzungsausschüssen stand die alleinige Entscheidung über die Vergabe von Tabaktrafiken an die bevorzugten Bewerber und Bewerberinnen zu. Zusätzlich wurde ein in gleicher Weise zusammen- gesetzter Beschwerdeausschuss beim Staatsamt für Finanzen als Berufungsinstanz eingerichtet.71 Die Hoffnungen der Kriegsbeschädigtenvertreter richteten sich nun vor allem auf die Möglichkeit, aktuelle Trafikinhaber zu kündigen und die dadurch freiwerdenden Geschäfte an Kriegsbeschädigte zu verleihen. Da die Verordnung die Finanzbehörden auch verpflichtete, die Kriegsbeschädigtenorganisationen sowie die Invalidenämter von 67 StGBl 1919/285. 68 Ebd., § 12. Da die Verordnung auf das Heimatrecht und nicht auf die Staatsbürgerschaft abstellte, wa- ren jene Tabakverschleißer, die die österreichische Staatsbürgerschaft erst durch Option erworben hat- ten (StGBl 1918/91, § 2), von einer Kündigung bedroht. Zum komplexen Verhältnis von Heimatrecht und Staatsbürgerschaft in der Ersten Republik siehe Hannelore Burger/Harald Wendelin, Vertreibung, Rückkehr und Staatsbürgerschaft. Die Praxis der Vollziehung des Staatsbürgerschaftsrechts an den ös- terreichischen Juden, in : Staatsbürgerschaft und Vertreibung (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädi- gungen seit 1945 in Österreich 7), Wien 2004, S.  239–501, hier S.  258ff. 69 Zu diesen zählten neben dem Tabakverschleiß auch der Verkauf von Stempelmarken und der Verkauf von Lotterielosen. 70 StGBl 1919/285, § 13. 71 Ebd., § 4 bzw. § 13.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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