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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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414 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration Gesetz auch die Geschäftslokale zu entziehen, versagte das Parlament aber die Zu- stimmung. Die Vertreter des Zentralverbandes interpretierten diese Zögerlichkeit als Missachtung ihrer Klientel bzw. als Angriff auf deren Rechte. Diese Auslegung war zum Teil sicherlich richtig, denn mit jedem Tag, den der Krieg weiter in die Ver- gangenheit rückte, drohte auch die Aufmerksamkeit für die Kriegsbeschädigten zu sinken, und das Ausscheiden der Sozialdemokraten aus der Regierung im Herbst 1920 änderte zweifellos die Haltung Letzterer zu Fragen der Sozialpolitik, was sich im gegenständlichen Fall am Ende in einer teilweisen Rücknahme der 1919 geschaf- fenen Privilegien ab 1923 ausdrückte. 12.3 Das Invalidenbeschäftigungsgesetz Das Invalidenbeschäftigungsgesetz (IBG) aus 1920 ist neben dem Invalidenentschä- digungsgesetz (IEG) zweifellos als das zweitwichtigste Gesetzeswerk im Feld der Kriegsbeschädigtenversorgung zu bezeichnen.92 Es ist zugleich jenes Gesetz, das zent- rale Regelungen der späteren österreichischen Behindertengesetzgebung vorwegnahm und sich insofern als besonders wirkmächtig erweisen sollte. Über die Zwischenstufe des Invalideneinstellungsgesetzes von 194693 führt vom IBG ein direkter Weg zum gegenwärtigen Behinderteneinstellungsgesetz.94 Trotzdem war es um das IBG wäh- rend der Ersten Republik weitaus ruhiger als um das IEG und andere zugunsten der Kriegsbeschädigten getroffene Maßnahmen. 12.3.1 Die Fakten : Pflichtzahl, Ausgleichstaxe, Einstellungsschein  – Das Gesetz von 1920 Am 1. Oktober 1920 erlassen und am 15. desselben Monats in Kraft getreten, legte das IBG im Wesentlichen folgendes fest : Jeder Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten musste einen Kriegsbeschädigten einstellen, pro 25 weiteren Beschäftigen musste ein zusätzlicher Kriegsbeschädigter eingestellt werden. Die sich daraus ergebende soge- nannte Pflichtzahl  – also die Zahl der einzustellenden Kriegsbeschädigten  – wurde während der gesamten Ersten Republik nicht verändert. In den Genuss dieser, den Betrieben verordneten „Beschäftigungspflicht“95 kamen Kriegsbeschädigte mit einer 92 StGBl 1920/459. Zu den Details siehe auch die 1. DVO, BGBl 1920/47. Das Gesetz wurde 1928 als BGBl 1928/69 neu verlautbart. 93 BGBl 1946/163. 94 BGBl 1988/721. 95 StGBl 1920/459, § 1.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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