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415Das
Invalidenbeschäftigungsgesetz
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 45 %,96 wenn sie beim zuständigen
Invalidenamt einen Einstellungsschein beantragten97 und über die nötige „Eignung
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit“98 verfügten. Ihre Entlohnung durfte niedriger
sein als die der übrigen Beschäftigten, jedoch nicht so gering, dass sie die Bestrei-
tung des Lebensunterhaltes nicht mehr garantierte.99 War ein Betrieb nicht in der
Lage oder willens, Kriegsbeschädigte anzustellen, so musste er eine Ausgleichstaxe
bezahlen.100 Sie entsprach dem Viertel eines durchschnittlichen Jahresarbeitsverdiens-
tes eines Arbeitnehmers im entsprechenden Betrieb101 und floss in einen Fonds, aus
dem Fürsorgemaßnamen für Kriegsbeschädigte finanziert wurden.102 Seiner Beschäf-
tigungspflicht genügte ein Betrieb auch dann, wenn er etwa Unfallverletzte weiter
beschäftigte, wenn zu seinen Mitarbeitern blinde Arbeitnehmer zählten oder wenn
er Kriegsbeschädigte mit einer sogenannten Siedlungsstelle versorgte.103 Die in die
Durchführung des Gesetzes involvierten Behörden waren die Industriellen Bezirks-
kommissionen (sie berechneten die Pflichtzahl),104 die gemeinnützigen Arbeitsnach-
weisstellen (sie übernahmen die Stellenvermittlung),105 die Invalidenämter (sie stell-
ten die Einstellungsscheine aus),106 die Invalidenentschädigungskommissionen (sie
richteten sogenannte Einstellungsausschüsse ein, die in unklaren oder komplizierten
96 Die infrage kommenden Kriegsbeschädigten mussten nach dem IEG oder nach StGBl 1919/356 (die-
ses Gesetz dehnte das IEG auf Militärpersonen aus) anspruchsberechtigt sein. Kriegsbeschädigte mit
einer MdE von 35–45 % wurden nur berücksichtigt, wenn sie wegen ihrer Beschädigung keine Arbeit
fanden ; StGBl 1920/459, § 2.
97 Die Einstellungsscheine sollten immer für ein Kalenderjahr gelten ; BGBl 1920/47, Art 5 Abs 2. Diese
Befristung wurde jedoch nie umgesetzt ; einmal ausgestellte Scheine waren – durch die sukzessive Aus-
dehnung der Frist – letztlich de facto unbeschränkt gültig ; BGBl 1921/709 ; BGBl 1922/857 ; BGBl
1923/619 ; BGBl 1924/466 ; BGBl 1926/389 ; BGBl 1927/388 ; BGBl 1930/12 ; BGBl 1931/412 ;
BGBl 1933/560 ; BGBl 1936/35 ; BGBl 1937/488.
98 StGBl 1920/459, § 2 Abs 4.
99 Ebd., § 6.
100 Ebd., § 8. Die Ausgleichstaxe konnte für bestimmte Betriebsgattungen oder Einzelbetriebe von vorn-
herein vorgeschrieben werden. Sie wurde aber auch fällig, wenn ein Betrieb, obwohl es vermittelbare
Kriegsbeschädigte gab, seiner Beschäftigungspflicht nicht nachkam.
101 Ebd., § 9. 1924 wurde eine Pauschale von Kr 2,000.000 festgesetzt ; BGBl 1924/457.
102 StGBl 1920/459, § 10. Vgl. Kapitel 11. Der Fonds war im Sozialressort angesiedelt, wurde aber erst im
Februar 1922 durch die 3. DVO zum IBG eingerichtet ; dieselbe Verordnung regelte auch die Abwick-
lung der Ausgleichstaxenzahlung ; BGBl 1922/93.
103 StGBl 1920/459, § 4. Später galt auch die Zurverfügungstellung einer Verkaufsstelle oder die Beschaf-
fung einer anderen Erwerbsmöglichkeit als Erfüllung der Beschäftigungspflicht ; BGBl 1926/386.
104 StGBl 1920/459, § 3 Abs 3.
105 Ebd., § 15.
106 Ebd., § 14.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918