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416 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration
Fällen über die Einstellungsscheine entschieden)107 und die Gewerbeinspektorate als
Kontrollorgane.108 Das IBG war als vorübergehende Maßnahme gedacht und sollte
ursprünglich mit dem 31. Dezember 1924 seine Wirksamkeit verlieren.109 Es wurde
jedoch mehrmals verlängert und galt letztendlich bis zum Anschluss Österreichs an
das Deutsche Reich.110
12.3.2 Die Vorgeschichte
Über die Idee, Betriebe zur Anstellung von Kriegsbeschädigten zu zwingen und auf
diese Weise die Wirtschaft für einen Teil der Kriegsbeschädigtenversorgung in die
Pflicht zu nehmen, wurde schon während des Krieges diskutiert. Die Vorbereitungen
für eine gesetzliche Regelung waren schon weit gediehen. Es war nur logisch, dass
diese Diskussion nach dem Kriegsende eine Fortsetzung fand. Das Ministerium griff
das Thema schon 1919 vorsichtig wieder auf, und die Vertreter der Kriegsbeschädigten,
die generell das Feindbild des Unternehmers pflegten, wollten die Wirtschaft, der sie
Kriegsgewinne unterstellten, ohnehin zur Kasse bitten. Trotzdem ließ eine gesetzliche
Regelung der Thematik – anders als beim IEG, mit dessen früher Verabschiedung
Österreich ja international eine Vorreiterrolle einnahm – auf sich warten. Das hing
einerseits damit zusammen, dass das IBG letztlich für die unmittelbare Versorgung
der Kriegsbeschädigten weniger vorrangig war als das – ein Rentensystem etablie-
rende – IEG, und andererseits damit, dass dieses Gesetz keine reine Fiskalmaßnahme
mehr darstellte, sondern direkt in die Wirtschaft eingriff, und aus diesem Grund bei
Unternehmen auf breiten Widerstand stieß.
Besonderes Interesse rief 1918 – noch während des Krieges – ein Artikel des Un-
garn Emerich Ferenczi im Pester Lloyd hervor, der sich unter dem Titel „Invaliden-
kolonien und Anstellungszwang für Schwerkriegsbeschädigte“111 dezidiert gegen ein
107 Ebd., § 12 und § 14. Ab 1924 waren in die Entscheidung über die Ausstellung der Einstellungsscheine
auch die politischen Bezirksbehörden involviert ; BGBl 1924/457.
108 Für Betriebe im Bergbau waren die Revierbergämter zuständig, für land- und forstwirtschaftliche Be-
triebe die landwirtschaftlichen Abteilungen für Arbeitsvermittlung bei der Landesregierung ; StGBl
1920/459, § 17.
109 Ebd., § 26.
110 Mit BGBl 1924/457 auf den 31.12.1926 ; mit BGBl 1926/386 auf den 31.12.1927 ; mit BGBl 1927/363
auf den 31.12.1929 ; mit BGBl 1929/442 auf den 31.12.1931 ; mit BGBl 1931/384 auf den 31.12.1933 ;
mit BGBl 1933/534 auf den 31.12.1935 ; mit BGBl 1935/450 auf den 31.12.1937 ; mit BGBl 1937/448
auf den 31.12.1939.
111 K.k. Ministerium für soziale Fürsorge, Mitteilungen über Fürsorge für Kriegsbeschädigte, Wien 1918,
S. 203. AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1362, 17955/1918, Emerich Ferenczi, Invalidenkolonien
und Anstellungszwang für Schwerkriegsbeschädigte, in : Pester Lloyd v. 7.7.1918, S. 3 (Kopie). Siehe
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918