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419Das
Invalidenbeschäftigungsgesetz
und einer Ergänzung bedurften :126 „Fest steht, nach den vielen Worten jetzt einfach
gesagt : der Staat kann nicht die vielen Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen
zur Gänze erhalten. Es müssen diese Lasten auf das Privatkapital abgewälzt werden“.127
Das Staatsamt reagierte tatsächlich und schickte den Gesetzesentwurf Ende Februar
1920 an die Kriegsopferverbände sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisati-
onen zur Begutachtung aus. Das Gesetz hieß nun nicht mehr Zwangseinstellungsgesetz,
sondern Invalidenbeschäftigungsgesetz, was
– wie auch der Zentralverband fand
– „viel
anmutiger“128 klang. Innerhalb des Staatsamtes gab es widersprüchliche Strömungen.
Es bestand zwar grundsätzlich der Wille, Kriegsbeschädigte dem Arbeitsmarkt wieder
zuzuführen, doch während es der Sektion II (Kriegsbeschädigtenfürsorge, Sektions-
chef : Otto Gasteiger) mehr als fraglich erschien, „[o]b dieses Ziel ohne gesetzliche
Zwangsmaßnahme im freien Spiel der Kräfte erreicht werden [könne]“,129 war die Sek-
tion IV (Sozialpolitik, Sektionschef : Heinrich Kautzky) eigentlich gegen die Einlei-
tung des Begutachtungsverfahrens gewesen, weil sie fand, dass der „wirklich leistungs-
fähige Kriegsbeschädigte […] eines Einstellungszwanges überhaupt nicht [bedürfe],
um ein Unterkommen zu finden“, und dass der Zwang „die gefährliche Folge [habe],
dass leistungsfähige Arbeitskräfte entlassen werden.“130 Minister Ferdinand Hanusch
entschied sich schließlich für die Aussendung des Gesetzesentwurfes.131
Die Stellungnahmen kamen postwendend und waren erwartungsgemäß vonseiten
der Industrie und des Handels äußerst ablehnend. Praktisch geschlossen gegen das
Gesetz waren die Handels- und Gewerbekammern. Interessanterweise stieß der Ent-
wurf aber auch bei den Kriegsopfervertretungen nicht auf einhellige Zustimmung.132
Die verschiedenen Stellungnahmen aus der Wirtschaft glichen einander im Wesentli-
chen : Einem formalen Eingeständnis, die Versorgung der Kriegsbeschädigten sei eine
126 Karl Egkher, Zweck und Ziel, in : Der Invalide, Nr. 2 v. 15.1.1920, S.
1 ; vgl. auch „Zum Zwangseinstel-
lungsgesetz“, in : Der Invalide, Nr. 7 v. 1.4.1920, S. 1.
127 Karl Egkher, Zweck und Ziel, in : Der Invalide, Nr. 2 v. 15.1.1920, S. 1.
128 „Das Invalidenbeschäftigungsgesetz“, in : Der Invalide, Nr. 20 v. 1.11.1920, S.
2. Im ersten Entwurf vom
August 1919 trug das Gesetz noch den Namen „Invalideneinstellungsgesetz“.
129 Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S. 76.
130 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Aeusserung der Sektion IV, v. 2.3.1920.
131 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 5307/1920. Die innerministeriellen Differenzen setzten sich dann – z. B. beim
Entwurf zur 1. DVO zum IBG – zwischen den Abteilungen 6 und 10 fort ; ebd., Kt. 1572, Sa 146,
35796/1920. Zu den Sektionen siehe „Geschäfts- und Personaleinteilung des Staatsamtes für soziale
Verwaltung“, in : Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1919, S. 645–656.
132 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Beschlüsse über die Änderung des Ent-
wurfes des Zwangseinstellungsgesetzes, ZV v. 16.3.1920. Der Zentralverband verlangte vor allem wei-
tere im Gesetz festzulegende Begünstigungen für Kriegsbeschädigte und hätte gerne an einen früheren
und für die Invaliden günstigeren Referentenentwurf angeknüpft ; zu Letzterem siehe ebd., Kt. 1572,
Sa 146, 21090/1920.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918