Page - 422 - in Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Image of the Page - 422 -
Text of the Page - 422 -
422 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration
zu großem Unmut.150 Das Ministerium wusste, dass es bessere Stellungnahmen zum
Gesetzesentwurf erhalten hätte, wenn es offiziell erklären hätte können, dass bei der
Inkraftsetzung eines „Zwangseinstellungsgesetzes“ auch „mit einem wesentlichen
Abbau der allgemeinen Arbeitsloseneinstellung gerechnet werden (dürfe)“.151 Die
doppelte Belastung wollte – zumindest die Sektion IV – der Wirtschaft tatsächlich
nicht zumuten,152 wenngleich sie meinte, dass mit der Versendung des Gesetzesent-
wurfes „ohnehin schon ein Präjudiz geschaffen“ worden sei, und prophezeite, dass „die
Regierung zu schwach [sein würde], um den energischen Forderungen der Invaliden-
schaft und ihrer Vertreter einen ausreichenden Widerstand entgegen[zu]setzen.“153
Die Sektion IV hatte die Entwicklung richtig vorausgesehen. Mehr als die Abände-
rung missverständlicher Formulierungen konnte sie nicht erreichen. Nach dem Rück-
lauf der Stellungnahmen wurde die Invalidenfürsorgekommission einberufen.154 Die
Sitzung, bei der auch der Zentralverband noch diverse Abänderungsanträge vorlegte,155
fand am 1. und 2. Juli 1920 statt. Es folgte die Behandlung in der konstituierenden
Nationalversammlung, in die das Gesetz am 15. Juli 1920 eingebracht wurde.156 Im vo-
rangegangenen Kabinettsrat betonte Ferdinand Hanusch, dass in den interministeriel-
len Besprechungen nur zwei Punkte offen geblieben waren – und zwar die Frage, wie
mit Betrieben der staatlichen Monopolverwaltung und wie mit solchen, in denen vor
allem Frauen beschäftigt waren, umzugehen sei. Das Staatsamt für Finanzen forderte,
dass Erstere vom Gesetz ausgenommen werden sollten, das Staatsamt für Handel und
Gewerbe, Industrie und Bauten wollte dasselbe für Letztere. Hanusch verwies auf die
Möglichkeit der Ausgleichstaxenzahlung und betonte, dass eine Ausnahme für Staats-
betriebe aus moralischen Gründen „unannehmbar“ sei.157
Am 1. Oktober 1920 wurde dem Gesetz die parlamentarische Zustimmung gege-
ben.158 Ein gewisses Zugeständnis an die Wirtschaft dürfte die Erhöhung der Pflicht-
zahl von 20 auf 25 gewesen sein.159 Ein Betrieb mit 100 Beschäftigten hätte nach dem
ursprünglichen Entwurf fünf Kriegsbeschädigte einstellen müssen, nun musste er nur
150 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Kärntner Handels- und Gewerbekammer
v. 18.3.1920.
151 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 8878/1920, StAfsV (Wittmayer) v. 20.3.1920.
152 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Aeusserung der Sektion IV, v. 2.3.1920.
153 Ebd.
154 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 18066/1920.
155 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 21090/1920.
156 Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S. 637–647.
157 AT-OeStA/AdR MRang MR 1. Rep KRP, 202/13 v. 13.7.1920.
158 Sten. Prot. KN, II. Session, 102. Sitzung v. 1.10.1920, S. 3476–3479.
159 Erstmals hier : AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 21090/1920, Entwurf v. Mitte Juni 1920 ;
18066/1920, Entwurf v. Ende Juni 1920.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918