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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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426 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration wurde  – nicht zuletzt dank seiner wenig präzisen Textierung  – von den einzelnen Län- dern und Behörden sehr unterschiedlich angewandt.176 In einem Punkt jedoch gab es  – wenngleich noch nicht 1922, sondern erst zwei Jahre später  – eine Anpassung an die Wünsche der Industrie. Schon im Begutach- tungsverfahren war die besondere Situation jener Firmen angesprochen worden, die vorwiegend oder zumindest in großer Zahl Frauen beschäftigten. Der Arbeitgeberver- band der niederösterreichischen Textilindustrie hatte damals gefordert, dass für Be- triebe mit einem Frauenanteil von 30 % oder mehr die Einstellungspflicht wenigstens auf die Hälfte herabgesetzt werden sollte.177 Andere meinten, dass man die weiblichen Beschäftigten eines Betriebes für die Berechnung der Pflichtzahl einfach gar nicht he- ranziehen solle. Es gab aber auch die Idee, dass in solchen Betrieben statt der Kriegs- beschädigten Kriegerwitwen eingestellt werden sollten. Der Reichsverband christlicher Kriegsinvalider, Kriegerwitwen, -waisen und Heimkehrer (der Vorläufer des Reichsbun- des der Kriegsopfer) ging sogar noch weiter und wollte den Kreis der nach dem IBG Begünstigten auch auf Kriegswaise und Frauen von Invaliden ausgedehnt sehen.178 Besonders die Tabakfabriken mit ihrer fast ausschließlich weiblichen Belegschaft hat- ten großes Interesse an einer Einbeziehung der Kriegerwitwen in das IBG.179 Aber auch andere Firmen sahen sich außerstande, die Pflichtzahl mit Männern zu decken. Begründet wurde das stets damit, dass für die konkrete Arbeit „die männliche Hand überhaupt nicht tauglich [sei]“ ;180 der eklatante Lohnunterschied zwischen Männer- und Frauenarbeit hingegen war kein Thema. Von Frankreich wusste man, dass hier Betriebe, die ausschließlich Frauen be- schäftigten, eine jährliche Ausgleichstaxe entrichten mussten.181 Und bis 1924 wurde das auch in Österreich so gehandhabt,182 wenngleich hier die Zahlung der Taxe nicht automatisch, sondern nur auf Antrag gewährt wurde. Die Firma Gaby etwa, die in der Wiener Kärntnerstraße Damenhüte und Damenmodewaren ver- kaufte, musste erst Berufung gegen die Entscheidung der Wiener IEK einlegen 176 Das IBG wurde in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich streng gehandhabt. Das wurde anlässlich jeder Verlängerung des Gesetzes beklagt ; Sten. Prot. NR 3. GP, V. Session, 25. Sitzung v. 17.12.1927, S.  765–768 ; ebd., V. Session, 116. Sitzung v. 19.12.1929, S.  3328–3330. 177 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Arbeitgeberverband der niederösterreichi- schen Textilindustrie an dein Hauptverband der Industrie Deutschösterreichs v. 22.3.1920. 178 Ebd., Kt. 1384, 13241/1921, Entwurf vom Reichsverband […], S.  1. 179 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 17924/1921, IBK für Oberösterreich an BMfsV v. 4.7.1921. 180 Ebd. Die Firma Johann Kremenezky, eine Glühlampenfabrik, hatte bei einem Mitarbeiterstand von 1.271 Personen einen 80-prozentigen Frauenanteil und hätte eine Pflichtzahl von 50 zu erfüllen gehabt. Sie argumentierte ähnlich ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1380, 1241/1921. 181 Bundesministerium für Soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1922, S.  235 182 Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S.  641.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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