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501Vereinsmitglieder
Maßnahmen zugunsten der Kriegsopfer eingerichtet wurden, auch Funktionäre der
Kriegsbeschädigten vertreten waren.9 Ende 1919 legte eine Bestimmung fest, dass bei
der Nominierung von Vertretern nur solche Vereine zum Zug kommen durften, die
ausschließlich Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene zu ihren Mitgliedern zähl-
ten.10
Die Durchführung der staatlichen Kriegsbeschädigtenfürsorge war – insbesondere
in den ersten Jahren nach dem Krieg – auf der Mitarbeit der Kriegsopfervereine auf-
gebaut. So waren in den meist aus sechs Personen bestehenden Ausschüssen11 der
Invalidenentschädigungskommissionen Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen in der
Regel durch eine Vertrauensperson und einen Vertrauensarzt vertreten. Und auch in
der wichtigen, schon Anfang 1919 im Staatsamt für soziale Verwaltung eingerichteten,
aber erst am Ende dieses Jahres auch gesetzlich normierten ständigen Invalidenfür-
sorgekommission hatten sie ein garantiertes Mitspracherecht, wobei hier nur die Zahl
der „Invaliden“ (also nicht der Kriegshinterbliebenen !) unter den Mitgliedern relevant
war. Die Kriegshinterbliebenen waren in der ständigen Invalidenfürsorgekommission
nicht vertreten.12
9 Schon das IEG bestimmte, dass Kriegsbeschädigtenvereine „Vertreter der organisierten Invaliden und
Kriegerwitwen“ sowie Vertrauensärzte in die Invalidenentschädigungskommissionen und die von diesen
gebildeten Ausschüsse entsenden durften und dass solche Vertreter auch vom Invalidenentschädigungs-
gericht mit beratender Stimme beigezogen werden konnten ; BGBl 1919/245, §§ 42, 46, 54. Die VZA
zum IEG konkretisierten diese grundsätzliche Festlegung dann.
10 StGBl 1919/591. § 3 dieser anlässlich der im Staatsamt für soziale Verwaltung neu eingerichteten stän-
digen Invalidenfürsorgekommission im Dezember 1919 erlassenen VZA legte fest : „Als Invalidenver-
einigungen, welche […] in die Kommission Vertreter zu entsenden haben, kommen Vereinigungen in
Betracht, welche ausschließlich aus Invaliden oder aus Kriegshinterbliebenen österreichischer Staatsan-
gehörigkeit bestehen […], für das ganze Staatsgebiet gebildet sind […] und […] wenigstens 2000 im
Staatsgebiete wohnhafte Mitglieder zählen.“ Der Zentralverband wachte über diese Bestimmung be-
sonders streng. Maximilian Brandeisz, der Obmann des Wiener Landesverbandes, war der Ansicht, dass
etwa der Verband christlicher [Heimkehrer,] Kriegsinvalider, Kriegerwitwen und -waisen Deutschös-
terreichs keine Vertreter in die ständige Invalidenfürsorgekommission entsenden dürfe, weil er auch
Heimkehrer vertrat ; Maximilian Brandeisz, Offener Brief an Herrn Nationalrat Partik, in : Der Invalide,
Nr. 19 v. 16.10.1920, S. 1.
11 Zu den Ausschüssen vgl. Kapitel 8.3.3.
12 Warum die Kriegerwitwen gerade in dieser Kommission nicht vertreten waren, erschien schon Zeitge-
nossen „nicht einzusehen und […] völlig unbegründet“ ; Artur von Schiel, Die Regelung der Kriegs-
beschädigten- und Kriegerhinterbliebenenfürsorge in Deutschland, in : Der Invalide, Nr. 7 v. 1.4.1919,
S. 4f, hier S. 5. Als Gremien, in denen Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene vertreten waren,
sind die ständige Blindenfürsorgekommission, das 36-köpfige Kuratorium des Kriegsgeschädigtenfonds,
der Kriegsopferfonds, der Ausgleichstaxenbeirat, der Trafikbesetzungs- und Kündigungsausschuss, der
Verteilungsausschuss der Hauptanstalt für Sachdemobilisierung und die Kommission zur Fürsorge der
kriegsbeschädigten Bundesangestellten zu nennen ; vgl. u. a. die Aufzählung in AT-OeStA/AdR BMfsV
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918