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502 Statistik der Kriegsopfervereine
Als 1924 die 8. Novelle zum IEG eine Reorganisation der Invalidenentschädigungs-
kommissionen vornahm, im Zuge derer die Summe der bisher bei jeder IEK bestehen-
den Ausschüsse durch je eine Schiedskommission abgelöst wurde, kam es auch zu einer
Neuregelung des Mitspracherechts. Die Schiedskommissionen fällten ihre Beschlüsse
nun in Senaten, denen jeweils ein Berufsrichter als Vorsitzender sowie zwei Beisitzer
angehörten. Der Einfluss der Kriegsbeschädigtenorganisationen war durch das antrags-
mäßige Vorschlagsrecht für eine der Beisitzerstellen gewahrt,13 wobei dieses Vorschlags-
recht den beiden jeweils mitgliederstärksten Kriegsbeschädigtenorganisationen – in der
Praxis also dem Zentralverband und dem Reichsbund – zustand.14 Zehn Jahre waren die
Vertreter der Kriegsopfer in dieser Weise in die Entscheidungen der Behörden einge-
bunden. Unmittelbar nach dem Bürgerkrieg im Februar 1934 wurde das Antragsrecht
der Kriegsopfervereine auf Benennung eines der Beisitzer in den Senaten der „Schieds-
gerichte“ (so die neue Bezeichnung für die ehemaligen Schiedskommissionen15) abge-
schafft. Einziges Zugeständnis war, dass dieser
– nun vom Sozialminister bestellte
– Bei-
sitzer aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nominiert werden musste.16
15.1.3 Ausschluss der Veteranen : Kriegsopfer und Kriegsveteranen
Die beiden beschriebenen, und – wie gezeigt wurde – durch die Entschädigungsge-
setzgebung begünstigten, ja sogar erzwungenen Festlegungen – nämlich die Zusam-
menfassung von Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen in gemeinsamen Orga-
nisationen und die scharfe Abgrenzung dieser Kriegsopfervereine von herkömmlichen
Veteranen- und Kriegervereinen – erweisen sich im internationalen Vergleich als öster-
reichische Besonderheiten. In der Weimarer Republik akzeptierten etwa sowohl der so-
zialdemokratische Reichsbund (die größte deutsche Kriegsbeschädigtenorganisation) als
auch die im national-konservativen Kyffhäuserbund vereinigten Kriegervereine kriegs-
beschädigte ebenso wie gesunde Veteranen als Mitglieder, wenngleich der Reichsbund
in der Praxis stärker eine Organisation der Kriegsbeschädigten (und ab 1919 auch der
Kriegshinterbliebenen) war und die Kriegervereine des Kyffhäuserbundes vorrangig als
Veteranenvereine auftraten.17 Dass in Deutschland Kriegsbeschädigte noch stärker im
Kb, Kt. 1391, 28551/1921, Rechenschafts-Bericht des Landesverbandes Niederösterreich […] 8. August
1920 bis 31. März 1921, S. 4.
13 BGBl 1924/256, § 46.
14 BGBl 1924/449, § 20.
15 Seit BGBl 1934/65.
16 BGBl 1934/95. Später wurde bestimmt, dass dieser Beisitzer Mitglied des Einheitsverbandes sein
musste ; BGBl 1937/21.
17 Der Anteil der Kriegsbeschädigten im Kyffhäuserbund betrug nur 10 %, der Anteil der nicht kriegsbe-
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Die Wundes des Staates
- Subtitle
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Authors
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 586
- Categories
- Geschichte Nach 1918