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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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502 Statistik der Kriegsopfervereine Als 1924 die 8. Novelle zum IEG eine Reorganisation der Invalidenentschädigungs- kommissionen vornahm, im Zuge derer die Summe der bisher bei jeder IEK bestehen- den Ausschüsse durch je eine Schiedskommission abgelöst wurde, kam es auch zu einer Neuregelung des Mitspracherechts. Die Schiedskommissionen fällten ihre Beschlüsse nun in Senaten, denen jeweils ein Berufsrichter als Vorsitzender sowie zwei Beisitzer angehörten. Der Einfluss der Kriegsbeschädigtenorganisationen war durch das antrags- mäßige Vorschlagsrecht für eine der Beisitzerstellen gewahrt,13 wobei dieses Vorschlags- recht den beiden jeweils mitgliederstärksten Kriegsbeschädigtenorganisationen  – in der Praxis also dem Zentralverband und dem Reichsbund  – zustand.14 Zehn Jahre waren die Vertreter der Kriegsopfer in dieser Weise in die Entscheidungen der Behörden einge- bunden. Unmittelbar nach dem Bürgerkrieg im Februar 1934 wurde das Antragsrecht der Kriegsopfervereine auf Benennung eines der Beisitzer in den Senaten der „Schieds- gerichte“ (so die neue Bezeichnung für die ehemaligen Schiedskommissionen15) abge- schafft. Einziges Zugeständnis war, dass dieser  – nun vom Sozialminister bestellte  – Bei- sitzer aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nominiert werden musste.16 15.1.3 Ausschluss der Veteranen : Kriegsopfer und Kriegsveteranen Die beiden beschriebenen, und  – wie gezeigt wurde  – durch die Entschädigungsge- setzgebung begünstigten, ja sogar erzwungenen Festlegungen  – nämlich die Zusam- menfassung von Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen in gemeinsamen Orga- nisationen und die scharfe Abgrenzung dieser Kriegsopfervereine von herkömmlichen Veteranen- und Kriegervereinen  – erweisen sich im internationalen Vergleich als öster- reichische Besonderheiten. In der Weimarer Republik akzeptierten etwa sowohl der so- zialdemokratische Reichsbund (die größte deutsche Kriegsbeschädigtenorganisation) als auch die im national-konservativen Kyffhäuserbund vereinigten Kriegervereine kriegs- beschädigte ebenso wie gesunde Veteranen als Mitglieder, wenngleich der Reichsbund in der Praxis stärker eine Organisation der Kriegsbeschädigten (und ab 1919 auch der Kriegshinterbliebenen) war und die Kriegervereine des Kyffhäuserbundes vorrangig als Veteranenvereine auftraten.17 Dass in Deutschland Kriegsbeschädigte noch stärker im Kb, Kt. 1391, 28551/1921, Rechenschafts-Bericht des Landesverbandes Niederösterreich […] 8. August 1920 bis 31. März 1921, S.  4. 13 BGBl 1924/256, § 46. 14 BGBl 1924/449, § 20. 15 Seit BGBl 1934/65. 16 BGBl 1934/95. Später wurde bestimmt, dass dieser Beisitzer Mitglied des Einheitsverbandes sein musste ; BGBl 1937/21. 17 Der Anteil der Kriegsbeschädigten im Kyffhäuserbund betrug nur 10 %, der Anteil der nicht kriegsbe-
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Die Wundes des Staates
Subtitle
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Authors
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
586
Categories
Geschichte Nach 1918
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