Page - 222 - in Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Hartmann-Heyser, Volume 8
Image of the Page - 222 -
Text of the Page - 222 -
Heinke 222 Heinke
bewährte Klugheit, Umsicht und Mäßigung
veranlaßten den Staatskanzler Fürsten
von Kaun iß, ihn bei der damals im
Zuge befindlichen Regulirung in geistlichen
Sachen zur Ausführung dieses Geschäftes
zu wählen. Durch ihn sollte ein gründ»
liches System entworfen werden, wie in
allen deutschen Erblanden mit Inbegriff
von Ungarn eine allgemeine gleichförmige
Gesetzgebung eingeführt werden könnte,
wodurch mit Wirksamkeit die wahren
Necbte der geistlichen und weltlichen Macht
nach ihren Grenzen bestimmt und zur
Beseitigung der Eingriffe in die landes-
fürstlichen Gerechtsame, Abstellung der
Mißbrauche in äußerlichen Religions-
sachen, die Quellen der Kollisionen zwi-
schen den geistlichen und weltlichen Behör-
den gründlich gehoben, den Klagen ein
Ende gemacht und eine dauerhafte Ord-
nung hergestellt werden möchte. Hsinke
unterzog sich dieser Aufgabe, jedoch mit
dem Vorbehalte, daß seine Pläne und
Vorschläge alsdann den gelehrtesten und
vertrautesten Männern geistlichen und
weltlichen Standes zur Beurtheilung über-
geben würden; weil nur so diese Aufgabe
mit der gehörigen Würdigung der lan-
desherrlichen Gerechtsame im echten Geiste
der katholischen Kirche gelöst werden
könne, welchem Autrage willfahrt wurde.
Unterm 7. September 1769 erfolgte die
Allerhöchste Genehmigung des von ihm
vorgelegten Planes zu einer standhaften
Festsetzung der Gerechtsame und Verhalt-
niffe des Staates zu der Geistlichkeit,
so wie der Einwirkung der letzteren auf
den Staat mit dem Befehle, daß Heinke
ausschlußweist allein zur dießfälligen Aus-
führung verwendet werden solle. Auf
diese Weise erhielt Oesterreich ein bestimm-
tes Kirchmrecht, und 14 Jahre hatte
Heinke die anbefohlene Ausführung
dieses Allerhöchst genehmigten Systems als geheimer Referendar ganz allein
besorgt. Es begreift sich leicht, daß es
bei Durchführung eines so wichtigen
Staatsactes nicht an Hindernissen
offener und heimlicher Gegner fehlte;
ja es gab für Heinke dabei des Ver»
drufses so viel, daß er zweimal um die
Entfernung von diesem Geschäfte und
die Uebersetzung zur obersten Iustizstelle
bat; auch wurde durch Hofdecrete vom
7. November 177! und 31. März 1773
diese Uebersetzung Anfangs bewilligt;
jedoch durch eine weitere Allerhöchste
Entschließung vom 17. December 1773
wiederholt bestimmt, daß er die ihm
anvertraute Ausführung des vorerwähnt
genehmigten Systems beibehalten soll.
So ging die von ihm entworfene feste
Bestimmung der StaatSverhältniffe in
geistlichen Gegenständen ihren Weg, der»
gestalt vorschreitend, daß das österreichische
Kirchenrecht in seinen Principien noch vor
dem Ableben der Kaiserin vollkommen con-
struirt in die Wirksamkeit gesetzt und so in
Oesterreich einer der wichtigsten Staatsacte
ohne einigen Widerstand ruhig
und angemessen der natürlichen
Entwickelung zu Stande gebra ch t
wurde. Als Kaiser Joseph I I . die
Regierung antrat, wurde Heinke der
bald darnach errichteten geistlichen Hof»
Commission als erster Referent zugetheilt
und ihm die Erhaltung und Vertretung
des bereits eingeführten Systems auf«
getragen. In diese Zeit seiner Wirksamkeit
fällt auch die Schrift: „Aelnr Kie C^mptia-
!U8 der griZtlniM Artlrn unt> Gemeinden unn
der Gewalt deZ ordentlichen NiHafeü" M i m
1782, 8".). Obgleich gegen den zu raschen
Gang, der in Bezug auf die Reformirung
der Geistlichkeit in jener Zeit eingeschlagen
wurde, ankämpfend und öfters triftige
Vorstellungen gegen die hiezu ergriffenen
Mittel vorbringend, würdigte ihn doch
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Hartmann-Heyser, Volume 8
- Title
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Subtitle
- Hartmann-Heyser
- Volume
- 8
- Author
- Constant von Wurzbach
- Publisher
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Location
- Wien
- Date
- 1862
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.41 x 21.45 cm
- Pages
- 514
- Keywords
- Biographien, Lebensskizzen
- Categories
- Lexika Wurzbach-Lexikon