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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Hartmann-Heyser, Band 8
Seite - 222 -
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Seite - 222 - in Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Hartmann-Heyser, Band 8

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Heinke 222 Heinke bewährte Klugheit, Umsicht und Mäßigung veranlaßten den Staatskanzler Fürsten von Kaun iß, ihn bei der damals im Zuge befindlichen Regulirung in geistlichen Sachen zur Ausführung dieses Geschäftes zu wählen. Durch ihn sollte ein gründ» liches System entworfen werden, wie in allen deutschen Erblanden mit Inbegriff von Ungarn eine allgemeine gleichförmige Gesetzgebung eingeführt werden könnte, wodurch mit Wirksamkeit die wahren Necbte der geistlichen und weltlichen Macht nach ihren Grenzen bestimmt und zur Beseitigung der Eingriffe in die landes- fürstlichen Gerechtsame, Abstellung der Mißbrauche in äußerlichen Religions- sachen, die Quellen der Kollisionen zwi- schen den geistlichen und weltlichen Behör- den gründlich gehoben, den Klagen ein Ende gemacht und eine dauerhafte Ord- nung hergestellt werden möchte. Hsinke unterzog sich dieser Aufgabe, jedoch mit dem Vorbehalte, daß seine Pläne und Vorschläge alsdann den gelehrtesten und vertrautesten Männern geistlichen und weltlichen Standes zur Beurtheilung über- geben würden; weil nur so diese Aufgabe mit der gehörigen Würdigung der lan- desherrlichen Gerechtsame im echten Geiste der katholischen Kirche gelöst werden könne, welchem Autrage willfahrt wurde. Unterm 7. September 1769 erfolgte die Allerhöchste Genehmigung des von ihm vorgelegten Planes zu einer standhaften Festsetzung der Gerechtsame und Verhalt- niffe des Staates zu der Geistlichkeit, so wie der Einwirkung der letzteren auf den Staat mit dem Befehle, daß Heinke ausschlußweist allein zur dießfälligen Aus- führung verwendet werden solle. Auf diese Weise erhielt Oesterreich ein bestimm- tes Kirchmrecht, und 14 Jahre hatte Heinke die anbefohlene Ausführung dieses Allerhöchst genehmigten Systems als geheimer Referendar ganz allein besorgt. Es begreift sich leicht, daß es bei Durchführung eines so wichtigen Staatsactes nicht an Hindernissen offener und heimlicher Gegner fehlte; ja es gab für Heinke dabei des Ver» drufses so viel, daß er zweimal um die Entfernung von diesem Geschäfte und die Uebersetzung zur obersten Iustizstelle bat; auch wurde durch Hofdecrete vom 7. November 177! und 31. März 1773 diese Uebersetzung Anfangs bewilligt; jedoch durch eine weitere Allerhöchste Entschließung vom 17. December 1773 wiederholt bestimmt, daß er die ihm anvertraute Ausführung des vorerwähnt genehmigten Systems beibehalten soll. So ging die von ihm entworfene feste Bestimmung der StaatSverhältniffe in geistlichen Gegenständen ihren Weg, der» gestalt vorschreitend, daß das österreichische Kirchenrecht in seinen Principien noch vor dem Ableben der Kaiserin vollkommen con- struirt in die Wirksamkeit gesetzt und so in Oesterreich einer der wichtigsten Staatsacte ohne einigen Widerstand ruhig und angemessen der natürlichen Entwickelung zu Stande gebra ch t wurde. Als Kaiser Joseph I I . die Regierung antrat, wurde Heinke der bald darnach errichteten geistlichen Hof» Commission als erster Referent zugetheilt und ihm die Erhaltung und Vertretung des bereits eingeführten Systems auf« getragen. In diese Zeit seiner Wirksamkeit fällt auch die Schrift: „Aelnr Kie C^mptia- !U8 der griZtlniM Artlrn unt> Gemeinden unn der Gewalt deZ ordentlichen NiHafeü" M i m 1782, 8".). Obgleich gegen den zu raschen Gang, der in Bezug auf die Reformirung der Geistlichkeit in jener Zeit eingeschlagen wurde, ankämpfend und öfters triftige Vorstellungen gegen die hiezu ergriffenen Mittel vorbringend, würdigte ihn doch
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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich Hartmann-Heyser, Band 8
Titel
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Untertitel
Hartmann-Heyser
Band
8
Autor
Constant von Wurzbach
Verlag
Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
Ort
Wien
Datum
1862
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.41 x 21.45 cm
Seiten
514
Schlagwörter
Biographien, Lebensskizzen
Kategorien
Lexika Wurzbach-Lexikon
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