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Fässer 178 Lasser
. die Zulassung der Deputation sprachen, und
beantragt, daß man dieselbe von Seite des
Reichstags.Präsidiums einlade, ihre Mitthei»
- lung schriftlich im Wege des Vorstandes an
die hohe Versammlung zu bringen. 3. bekräf«
tigt seinen Antrag durch das Beispiel der
Frankfurter Nationalversammlung, in welche
die ungarische Deputation auch nicht Einlaß
erlangt habe, sondern an den Präsidenten ge»
wiesen worden sei; — S. 687-692, Las-
se r's Rede in der Steuerbewilligungsfrage: —
Vd. III, S. 63 u. 68, in der 52. Sitzung
(Abendsitzung vom 9. October) beantragt 3.
die Ermächtigung des Ministeriums, ein pro>
visorisches Nationalgardegesetz, jedoch borzugs
weise für Wien, und welches nur die Disci
plin, den Nachtdienst und das Erscheinen der
Nationalgarde in's Auge zu fassen hätte, in's
3eben zu rufen; — Nd. IV, S. 44, in der
55. (3. Kremsierer) Sitzung (vom 30. November
1848) spricht 3. in den Verhandlungen über
dieWahlactc; — S. 243, in der 64. (12. Krem-
sierer) Sitzung (vom 21. December 1848) stellt
3. aus Opportunitätsgründen den Antrag der
Vertagung der Sitzungen und ihrer Wieder«
aufnähme in zwei Wochen, der auch angenom-
men wird; — S. 334—341, spricht 3. in
der Debatte über §. 1 der Grundrechte: „Die
Quelle aller Staatsgewalten sei das Volk"
Von den 24 Rednern, welche gegen diesen
Paragraph sprechen wollten, wurde 3asser
als Collectivredner gewählt; — S. 546—3ö0,
in der 77. (25. Kremsierer) Sitzung (vom
24. Jänner 1849) spricht 3. über §. 3 der
Grundrechte wieder als Generalredner und
beantragt zum Schlüsse folgende Fassung des
Paragraphs: „Die Gerichtsbarkeit wird durch
vom Staate bestellte Richter geübt. Das Ver-
fahren von dem erkennenden Gerichte in Civil»
und Strafsachen ist öffentlich und mündlich.
Die Ausnahmen bestimmt das Gesch. In
Strafsachen gilt der Anklageproceß, und bei
allen schweren, durch das Strafgesetz näher
zu bezeichnenden Verbrechen und jedenfalls
bei politischen Verbrechen und Preßvergehen
erfolgt die Entscheidung über Schuld oder
Nichtschuld der Angeklagten durch Geschwo'
rene. Niemand darf wegen einer strafbaren
Handlung, rücksichtlich deren er rechtskräftig
durch das Geschwornengericht für nicht schul'
dig erkannt wurde, nochmals in Untersuchung
gezogen werden"; — S. 620, in der 7!). (27.
Krcmsierer) Sitzung (vom 26. Jänner) spricht
3. sich in der Frage, ob ein gemeinsames
Gemeindegesetz für alle Theile des Reiches zu erlassen sei, dahin aus, daß der Entwurf eines
Gemeindegesetzes, der sich bloß auf die für
die Gemeinden aller Provinzen nothwendigen
gleichmäßigen Grundsätze zu beschränken habe,
vorzulegen sei; — S. 697, in der 82. (3U. Krem-
sierer) Sitzung (vom 31. Jänner) spricht L. in
der Debatte des H. 10 der Grundrechte, wel-
cher das Recht der Auswanderung regeln soll,
für das Princip der Freizügigkeit im Innern
und der Freizügigkeit nach Außen, bemerkt
jedoch, daß die österreichischen Verhältnisse
eine unbeschränkte Freizügigkeit nicht Vectra»
gen und daß also die Freizügigkeit den durch
das G emeindegeseh ausgesprochenen Be<
schränkungen zu unterliegen hätte. Im Vec,
laufe seiner Rede kommt er auf den durch die
Debatte zu Tage gebrachten Unterschied der Aus«
drücke Gemeindegesetz und Gemeinde«
ordnung, und verwirft geradezu jede Ein«
siußnahmc der particulären Gemeinde ord«
nun gen in Sachen, wo daö dio Gemeinde«
Verhältnisse des Gcsammtstaatcö bestimmende
Gemeindeg esetz einzutreten habe. Aus diesem
Anlasse spricht 3. zum Schlüsse dieser Nedc die
denkwürdigen Worte: „Die Beschränkungen
der Freizügigkeit, in sofcrne sie von Rücksich«
ten auf die Gemeinde ausgehen sollen, müssen
durch das Gemeinde g c setz anögesprocken
werden. Unmöglich könne den Gemeinde»
ordnungen überlassen bleiben, die Hemm»
nisse, die man den Einwanderern aus einem
Theile dcS Reiches in den anderen entgegen-
setzen will, zu statuircn, das könne, das müsse
nur die Aufgabe drr Reichsgesetzgebung
sein. Wenn Sie, meine Herren, den Ausspruch
der Gründe, aus denen Jemand aus einer
Gcmcindc aussacschlosscn werden darf, oder
dcn Ausspruch der Bedingungen, an welche
der Eintritt in eine Gemeinde geknüpft wer»
l»r soll, dcn Gemeinde ordnungen über»
lassen, die sich die Gemeinde eines Ortes,
eines Bezirkes, oder irgend einer kleineren
oder größeren Parzelle des Gesammtstaates
selbst gibt, dann, nieine Herren, fürchte ich
nur zu sehr, daß ein Princip, welches wir
einstimmig angenommen haben, das Princip
der Gleichheit vor dem Gesetze, in sei-
ner wichtigsten Richtung, in der breitesten
Vasis des socialen Zusammenseins, nämlich
im Gmieindelcben, zur bloßen Schci ngleich»
hcit herabsinke, dann fürchte ich nur zu sehr,
daß das e inhei t l iche Staatsbürger«
th u m zur hohlen Nulle werde; daß der erhe«
bende und erhabene Gedanke eines gemein«
samen großen Vater landes zusammen-
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Laicharding-Lenzi, Volume 14
- Title
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Subtitle
- Laicharding-Lenzi
- Volume
- 14
- Author
- Constant von Wurzbach
- Publisher
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Location
- Wien
- Date
- 1865
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.41 x 21.45 cm
- Pages
- 550
- Keywords
- Biographien, Lebensskizzen
- Categories
- Lexika Wurzbach-Lexikon