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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Laicharding-Lenzi, Band 14
Seite - 178 -
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Seite - 178 - in Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Laicharding-Lenzi, Band 14

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Fässer 178 Lasser . die Zulassung der Deputation sprachen, und beantragt, daß man dieselbe von Seite des Reichstags.Präsidiums einlade, ihre Mitthei» - lung schriftlich im Wege des Vorstandes an die hohe Versammlung zu bringen. 3. bekräf« tigt seinen Antrag durch das Beispiel der Frankfurter Nationalversammlung, in welche die ungarische Deputation auch nicht Einlaß erlangt habe, sondern an den Präsidenten ge» wiesen worden sei; — S. 687-692, Las- se r's Rede in der Steuerbewilligungsfrage: — Vd. III, S. 63 u. 68, in der 52. Sitzung (Abendsitzung vom 9. October) beantragt 3. die Ermächtigung des Ministeriums, ein pro> visorisches Nationalgardegesetz, jedoch borzugs weise für Wien, und welches nur die Disci plin, den Nachtdienst und das Erscheinen der Nationalgarde in's Auge zu fassen hätte, in's 3eben zu rufen; — Nd. IV, S. 44, in der 55. (3. Kremsierer) Sitzung (vom 30. November 1848) spricht 3. in den Verhandlungen über dieWahlactc; — S. 243, in der 64. (12. Krem- sierer) Sitzung (vom 21. December 1848) stellt 3. aus Opportunitätsgründen den Antrag der Vertagung der Sitzungen und ihrer Wieder« aufnähme in zwei Wochen, der auch angenom- men wird; — S. 334—341, spricht 3. in der Debatte über §. 1 der Grundrechte: „Die Quelle aller Staatsgewalten sei das Volk" Von den 24 Rednern, welche gegen diesen Paragraph sprechen wollten, wurde 3asser als Collectivredner gewählt; — S. 546—3ö0, in der 77. (25. Kremsierer) Sitzung (vom 24. Jänner 1849) spricht 3. über §. 3 der Grundrechte wieder als Generalredner und beantragt zum Schlüsse folgende Fassung des Paragraphs: „Die Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte Richter geübt. Das Ver- fahren von dem erkennenden Gerichte in Civil» und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesch. In Strafsachen gilt der Anklageproceß, und bei allen schweren, durch das Strafgesetz näher zu bezeichnenden Verbrechen und jedenfalls bei politischen Verbrechen und Preßvergehen erfolgt die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten durch Geschwo' rene. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er rechtskräftig durch das Geschwornengericht für nicht schul' dig erkannt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden"; — S. 620, in der 7!). (27. Krcmsierer) Sitzung (vom 26. Jänner) spricht 3. sich in der Frage, ob ein gemeinsames Gemeindegesetz für alle Theile des Reiches zu erlassen sei, dahin aus, daß der Entwurf eines Gemeindegesetzes, der sich bloß auf die für die Gemeinden aller Provinzen nothwendigen gleichmäßigen Grundsätze zu beschränken habe, vorzulegen sei; — S. 697, in der 82. (3U. Krem- sierer) Sitzung (vom 31. Jänner) spricht L. in der Debatte des H. 10 der Grundrechte, wel- cher das Recht der Auswanderung regeln soll, für das Princip der Freizügigkeit im Innern und der Freizügigkeit nach Außen, bemerkt jedoch, daß die österreichischen Verhältnisse eine unbeschränkte Freizügigkeit nicht Vectra» gen und daß also die Freizügigkeit den durch das G emeindegeseh ausgesprochenen Be< schränkungen zu unterliegen hätte. Im Vec, laufe seiner Rede kommt er auf den durch die Debatte zu Tage gebrachten Unterschied der Aus« drücke Gemeindegesetz und Gemeinde« ordnung, und verwirft geradezu jede Ein« siußnahmc der particulären Gemeinde ord« nun gen in Sachen, wo daö dio Gemeinde« Verhältnisse des Gcsammtstaatcö bestimmende Gemeindeg esetz einzutreten habe. Aus diesem Anlasse spricht 3. zum Schlüsse dieser Nedc die denkwürdigen Worte: „Die Beschränkungen der Freizügigkeit, in sofcrne sie von Rücksich« ten auf die Gemeinde ausgehen sollen, müssen durch das Gemeinde g c setz anögesprocken werden. Unmöglich könne den Gemeinde» ordnungen überlassen bleiben, die Hemm» nisse, die man den Einwanderern aus einem Theile dcS Reiches in den anderen entgegen- setzen will, zu statuircn, das könne, das müsse nur die Aufgabe drr Reichsgesetzgebung sein. Wenn Sie, meine Herren, den Ausspruch der Gründe, aus denen Jemand aus einer Gcmcindc aussacschlosscn werden darf, oder dcn Ausspruch der Bedingungen, an welche der Eintritt in eine Gemeinde geknüpft wer» l»r soll, dcn Gemeinde ordnungen über» lassen, die sich die Gemeinde eines Ortes, eines Bezirkes, oder irgend einer kleineren oder größeren Parzelle des Gesammtstaates selbst gibt, dann, nieine Herren, fürchte ich nur zu sehr, daß ein Princip, welches wir einstimmig angenommen haben, das Princip der Gleichheit vor dem Gesetze, in sei- ner wichtigsten Richtung, in der breitesten Vasis des socialen Zusammenseins, nämlich im Gmieindelcben, zur bloßen Schci ngleich» hcit herabsinke, dann fürchte ich nur zu sehr, daß das e inhei t l iche Staatsbürger« th u m zur hohlen Nulle werde; daß der erhe« bende und erhabene Gedanke eines gemein« samen großen Vater landes zusammen-
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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich Laicharding-Lenzi, Band 14
Titel
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Untertitel
Laicharding-Lenzi
Band
14
Autor
Constant von Wurzbach
Verlag
Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
Ort
Wien
Datum
1865
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.41 x 21.45 cm
Seiten
550
Schlagwörter
Biographien, Lebensskizzen
Kategorien
Lexika Wurzbach-Lexikon
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