Page - 120 - in Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Nabielak-Odelga, Volume 20
Image of the Page - 120 -
Text of the Page - 120 -
Nedomanskj 420 Neefe
sten durch den Statthalter Christi auf
Erden angegeben werden können, so
haben die weltlichen Herrscher bei ihren
internationalen Streitigkeiten die Mei>
nung des Papstes einzuholen. — Nicht
bloĂź jedes Staatsoberhaupt soll der
katholischen Kirche angehören, sondern
auch alle Aemter im Staate sollen aus-
schlieĂźlich nur durch Katholiken bekleidet
werden, weil die Unterstützung und För»
demng der wahren katholischen Kirche,
welches der vorzĂĽglichste Zweck des
Staates ist, von Andersgläubigen nicht
zli gewärtigen ist. — Die constitutionelle
Staatsform ist ein logischer Widerspruch,
weil bei dem Bestände derselben nicht die
Regierung, sondern die Regierten Herr»
scken; fie beraubt das Staatsverhältniß
seiner göttlichen Gmndlage, ist in ihrem
Principe revolutionär und muß noth»
wendigerweise zur gänzlichen Vernicht
tung der Staatsautorität und sonach
auch zur völligen Auflösung des Staates
führen. — Da nach Gottes Willen die
Unterthanen mit ihrem Herrscher in
einem Liebesbuude stehen, demselben wie
„einem liebenden Bräutigam angetraut
sind" und ihm in Allem gehorchen sollen,
so ist es Pflicht eines jeden Staatsober-
Hauptes, dieses auf der göttlichen Auto-
rität beruhende, einzig wahre Verhältniß
der Staatsautoritat zu den Unterthanen
zu erhalten, und wo solches nicht besteht,
ohne SaumniĂź einzufĂĽhren oder zu dem-
selben wieder zurückzukehren. — Weil es
der Staatsautorität allein zukommt, Alles
im Staatsgebiete nach dem Willen Got.
tes zu richten und seinen Willen zu voll.
ziehen, so kann die richterliche und voll«
ziehende Gewalt ebenfalls ausschlieĂźlich
nur der Staatsautoritat und nicht dem
Volke zustehen, und darum darf es keine
Schwurgerichte uud keine Selbstverwal,
tung geben. — Die Staatsautoritat hat entweder die sämmtlichen Kirchengesetze
anzuerkennen oder aber letzterer zu eige«
neu zu machen und genau nach denselben
die formellen Hoheitsrechte, d. h. die
gesetzgebende, richterliche und vollziehende
Gewalt auszuĂĽben. I n diesem Tone
geht es weiter fort. Diese Blumen«
lese der neuen Staatsrechtslehre — die
jedenfalls die vorgeschrittensten Ideen
— nickt der Zeit — sondern jener Partei
ausspricht — zu deren Dolmetsch sich Dr.
Franz N. macht, wird genĂĽgen, um die
Aufnahme dieses Rechtsphilosophen in
das Lexikon, das keine Signatur der
Zeit unbeachtet lassen darf. zu erklären
und zu rechtfertigen.
, Hermann Ma le r , geb. zu
Bonn 3. September 1790. gest. zu
Wien 24. Februar 1834). Sein Vater
Christian Got t lob Neefe war Ca«
pellmeister und in den Jahren 1780 bis
1784 Musikdirektor der Scyler'scken
uud GroĂź mann'schen Theatergesell-
schaft. mit welcher er in Bonn seinen
bleibenden Aufenthalt aufschlug. In
Bonn wuchs der Sohn Hermann
unter den Augen des Vaters auf, der
ihm Unterricht in der Musik ertheilte,
worin der Knabe gu>e Fortschritte machte.
Er spielte fertig Violine und die Absicht
des Vaters ging dahin, ihn fĂĽr die musi-
kalische Laufbahn zu erziehen. Daneben
sei bemerkt, daĂź der Vater der Lehrer
keineS geringeren als des groĂźen Ludwig
van Beethoven war. Im Jahre 1804
begab sich der junge Neefe nach Wien,
um daselbst seine musikalische Ausbildung
zu vollenden. Im Hause des Hof-Opern-
sängers RöSner, dessen Gattin die
altere Schwester des Vaters Neefe war.
fand Hermann gastliche Unterkunft.
Dort lernte ihn auch der tüchtige Kupfer«
siecher Schlotterbeck, ein Freund der
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Nabielak-Odelga, Volume 20
- Title
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Subtitle
- Nabielak-Odelga
- Volume
- 20
- Author
- Constant von Wurzbach
- Publisher
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Location
- Wien
- Date
- 1869
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.41 x 21.45 cm
- Pages
- 514
- Keywords
- Biographien, Lebensskizzen
- Categories
- Lexika Wurzbach-Lexikon