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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Nabielak-Odelga, Band 20
Seite - 120 -
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Seite - 120 - in Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Nabielak-Odelga, Band 20

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Nedomanskj 420 Neefe sten durch den Statthalter Christi auf Erden angegeben werden können, so haben die weltlichen Herrscher bei ihren internationalen Streitigkeiten die Mei> nung des Papstes einzuholen. — Nicht bloß jedes Staatsoberhaupt soll der katholischen Kirche angehören, sondern auch alle Aemter im Staate sollen aus- schließlich nur durch Katholiken bekleidet werden, weil die Unterstützung und För» demng der wahren katholischen Kirche, welches der vorzüglichste Zweck des Staates ist, von Andersgläubigen nicht zli gewärtigen ist. — Die constitutionelle Staatsform ist ein logischer Widerspruch, weil bei dem Bestände derselben nicht die Regierung, sondern die Regierten Herr» scken; fie beraubt das Staatsverhältniß seiner göttlichen Gmndlage, ist in ihrem Principe revolutionär und muß noth» wendigerweise zur gänzlichen Vernicht tung der Staatsautorität und sonach auch zur völligen Auflösung des Staates führen. — Da nach Gottes Willen die Unterthanen mit ihrem Herrscher in einem Liebesbuude stehen, demselben wie „einem liebenden Bräutigam angetraut sind" und ihm in Allem gehorchen sollen, so ist es Pflicht eines jeden Staatsober- Hauptes, dieses auf der göttlichen Auto- rität beruhende, einzig wahre Verhältniß der Staatsautoritat zu den Unterthanen zu erhalten, und wo solches nicht besteht, ohne Saumniß einzuführen oder zu dem- selben wieder zurückzukehren. — Weil es der Staatsautorität allein zukommt, Alles im Staatsgebiete nach dem Willen Got. tes zu richten und seinen Willen zu voll. ziehen, so kann die richterliche und voll« ziehende Gewalt ebenfalls ausschließlich nur der Staatsautoritat und nicht dem Volke zustehen, und darum darf es keine Schwurgerichte uud keine Selbstverwal, tung geben. — Die Staatsautoritat hat entweder die sämmtlichen Kirchengesetze anzuerkennen oder aber letzterer zu eige« neu zu machen und genau nach denselben die formellen Hoheitsrechte, d. h. die gesetzgebende, richterliche und vollziehende Gewalt auszuüben. I n diesem Tone geht es weiter fort. Diese Blumen« lese der neuen Staatsrechtslehre — die jedenfalls die vorgeschrittensten Ideen — nickt der Zeit — sondern jener Partei ausspricht — zu deren Dolmetsch sich Dr. Franz N. macht, wird genügen, um die Aufnahme dieses Rechtsphilosophen in das Lexikon, das keine Signatur der Zeit unbeachtet lassen darf. zu erklären und zu rechtfertigen. , Hermann Ma le r , geb. zu Bonn 3. September 1790. gest. zu Wien 24. Februar 1834). Sein Vater Christian Got t lob Neefe war Ca« pellmeister und in den Jahren 1780 bis 1784 Musikdirektor der Scyler'scken uud Groß mann'schen Theatergesell- schaft. mit welcher er in Bonn seinen bleibenden Aufenthalt aufschlug. In Bonn wuchs der Sohn Hermann unter den Augen des Vaters auf, der ihm Unterricht in der Musik ertheilte, worin der Knabe gu>e Fortschritte machte. Er spielte fertig Violine und die Absicht des Vaters ging dahin, ihn für die musi- kalische Laufbahn zu erziehen. Daneben sei bemerkt, daß der Vater der Lehrer keineS geringeren als des großen Ludwig van Beethoven war. Im Jahre 1804 begab sich der junge Neefe nach Wien, um daselbst seine musikalische Ausbildung zu vollenden. Im Hause des Hof-Opern- sängers RöSner, dessen Gattin die altere Schwester des Vaters Neefe war. fand Hermann gastliche Unterkunft. Dort lernte ihn auch der tüchtige Kupfer« siecher Schlotterbeck, ein Freund der
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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich Nabielak-Odelga, Band 20
Titel
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Untertitel
Nabielak-Odelga
Band
20
Autor
Constant von Wurzbach
Verlag
Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
Ort
Wien
Datum
1869
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.41 x 21.45 cm
Seiten
514
Schlagwörter
Biographien, Lebensskizzen
Kategorien
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