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damals schon die Mai' und Octoberereig.
niffe voraussah. Als nach Radetzky's
Siegen die österreichische Herrschaft im
lombardisch < venetianischen Königreiche
wieder hergestellt und unter dem Vorsitze
des Grafen Albert von Montecucul i
sBd. XIX, S. 41^> zur Reorganisirung
dei Landesuerwaltung eine eigene Eom«
mission zusammengestellt wurde, fiel die
Wahl für die Angelegenheiten des Justiz.
Wesens auf Pederzani. Er begab sich
sofort, im August 1848, nach Verona
zur Uebernahme seines unter den dama.
ligen Verhältnissen doppelt schwierigen
Amtes. Er versah dasselbe unter Nm«
ständen, welche einerseits jedes energische
Eingreifen geradezu unmöglich machten,
wie andererseits doch den berechtigten
Forderungen auch einer aufständischen,
eben erst durch Waffengewalt niederge«
drückten Bevölkerung wenn nicht nach-
gegeben, so doch nach Möglichkeit Rech«
nung getragen werden mußte. Unter sol«
chen Verhältnissen brackte er auf Grund
vielfältiger Erhebungen, mündlicher und
schriftlicher Berathungen mit rechtserfah«
renen und vertrauenswürdigen Männern
aus dem Richter- und Advocatenstande
im November 1849 den Entwurf der
neuen Iustizeinrichtung für das lombar-
disch'venetianische Königreich zu Stande,
begab sick dann nach Wien. um an den
vielfachen Berathungen über denselben
iheilzunehmen, deren Ergebnisse in dem
im I I . Stücke des Reichsgesetzblattes
vom Jahre 1834 abgedruckten, durch
Klarheit, geschichtliche und erfahrungs-
maßige Begründung und Höhe der An«
sichten gleich ausgezeichneten Vortrage
des Iustizmmifters vom 30. November
1830 abgedruckt sind. Noch führte P.,
dem Rufe des Iustizministers folgend,
bei der im Mai niedergesetzten Commission
zur Berathung des Entwurfes der Straf. proceß-Ordnung für alle jene nicht italie»
Nischen, galizifchen, ungarischen, croati«
schen und siebenbürgischen Kronländer,
in welchen das Geschwornengericht nicht
in Anwendung kommen sollte, den Vorfitz
und bereitete ferner mit den ihm auf sei«
nen Antrag beigegebenen Appellations«
rathen Lucian Menghin i und Joseph
Dom in die mit der neuen IustizorZani»
sation in Verbindung stehenden Gesetze,
insbesondere die IurisdictionSnor.n> das
organische Gesetz für die GerichtSstellen
und das Gesetz über die Staatsanwalt«
schaft, zur Kundmachung für dae lombar-
disch.venetianische Königreich vor. I n
Anerkennung dieser außero'dentlichen
Thätigkeit wurde P. mit Alerh. Ent«
schließung vom 21. December1830 zum
SenatSprasidenten des in Folge kais.
Verordnung vom 7. August i.830 zu er«
richtenden obersten Gerichts und Cassa«
tionShofes ernannt. Aber auch auf die
Justizverwaltung anderer Kronländer
nahm P. nebenbei wesenlichen Einfluß
und zumeist seit Beginn dei Jahres 1833,
in welchem er von dem Gafen Taaffe
zur Mitrevision der nach den ungarisch,
siebenbürgischen Kronläniern zu erlassen«
den Erledigungen des olersten Gerichts»
Hofes bestimmt wurde. 3eben dieser um»
fassenden amtlichen Thaigkeit blieb ihm
wohl nur wenig Zeit zuschriftstellerischen
Arbeiten in seinem Fach, dennoch nahm
er an der „Allgemeinen 'sterreichischen Ge-
richtszeituna/ den lebhateften Antheil und
lieferte seit 1832 selb' zahlreiche Civil-
rechtsfälle und wifferchaftliche Aufsatze
für das Blatt, unter <enen besonders zu
bezeichnen sind die 5i Jahre 1833 er«
schienenen Artikel: „Mer dieMotivirung
der richterlichen Tntßeidungen in Civil«
rechtssachen, namerlich von Seite des
obersten Gerichtshofs" (Nr. 123—127);
— „Zur Verstandiung über einige Fra-
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
O'Donnel-Perényi, Volume 21
- Title
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Subtitle
- O'Donnel-Perényi
- Volume
- 21
- Author
- Constant von Wurzbach
- Publisher
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Location
- Wien
- Date
- 1870
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.41 x 21.45 cm
- Pages
- 542
- Keywords
- Biographien, Lebensskizzen
- Categories
- Lexika Wurzbach-Lexikon