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Wrbna (goldene Bulle) 186 Mrbna (Quellen)
Bulle verleiht den Wrbna folgende Frei,
heiten.- 1) Zu legitimirm in gleichen Rechten
mit allen rechten ehelichen Kindern edle und
unedle (Herzoge. Grafen und Freyherrn allein
ausgenommen); 2) daß die von dieser Fa-
milie creirten Dootore», I^csnUati, Na»
giLti-i, Vaoealaui-üi und I^ursatl, ?o«tc>,6,
alle Gnad und Freyheit haben sollen, als
andere zu Paris. Bunonien, Padua, Pcrusa.
Visa. Löoen. Wien. Ingolstadt. Prag. Leivhig,
^Iüttenberg. Würtzburg, Marburg Straß'
bürg oder anderer dergleichen Universitäten;
:;) daß die von ihnen Geadelte nit allein
von Rittermässige Edelleuth geschätzet, son«
dem auch zu Thumb'Stiftsbeneficien fähig
^eacht seyn sollen, doch daß die also Geadelt^,.
sich der Bürgerlichen Handirung. Kaufmann,
schaften, sambt andern Unadelichen jachen und
thaten enthalten müssen. 4) Hat diese Familie
diesebesondere Begnadung, daß aller ihrer Unter»
chanen Hab und Gut äeüoisutiouL äLLosn-
ciLutidu« oder dem Recht nach so hoher Ver<
wandten auf sie die Herrschaft unh,Herrm Erb<
lich a.d intsstato falle. ») Daß so sich ereignen
«an Ihr. May. einige Gütter dieses gräffl.
Wrbnischen Stammes verfallen möchten, selbes
Ms diesem Stamm aus kayserl. königl.
und landesfürstl. Macht und Vollkommenheit
wieder zurükstellig seyn soll und daß sie mit
dem als ihren anderen eigenen Güttern thun
und handeln mögen. 6) Daß dieser Wrbnische
Stamm auf ihren Marchten, Flecken und
Dörffern ein zimbliches Ungeld auf Wein.
Vier, Meth und anderes Getränk zu den
ihrigen Nutzen und Einkünften aufsehen, neu
und offene Wirths», Bach« und Breuhäusser,
Baadstubrn. Schmidten, Kramladen und alle
andern Ghrhafften. neue Mühlen, Schwaigen.
Schäffercyen, Weyr und Fischgruben, an«
richten, dieses alles selber gebrauchen oder vor»
dachten nzpge. 7) Da sich auf deren Gründen
ein Bergwerk von Gold, Silber, Kupfer.
Bley oder anderen Erft. ereignen und auf»
thun möchte, daß sie selbst oder mit anderen
Bergwerken bauen, auch derhalben gewöhn«
lich und billige Ordnung und Statuten, wie
Bergrechts Gerechtigkeit mit sich bringt. auf<
richten, die Bergwerke halten und ohne
einigen Ihrer Maytt Cannner oder des
1?i8oi Eintrag nutzen mögen. 8) Itsm, seynd
sie berechtiget auf ihren Gebieth» und Herr»
schaften an ein« oder mehr Orten Wochen».
Jahrmärkte, wie viel Tag belieblich aufzu«
richten. 9) Itoui hat diese I'amilia auf ihren
Gebieth sich des Abzuggeldes. Nach«Steycr und Leibtheil zu bedienen, 10) Ingleichen
kann dieser Stamm Geist< und weltlichen
Personen Lehn und Afterlebn verleihen und
solche mit Aydspflicht an und aufnehmen,
l l ) Itsm, im Heyl. Röm. Reich ooer Kayser«
lichen Erb-Königreichen. Fürstenthümber und
Lande aaf ihre erkauft oder sonst erlangten
Gründen einen oder mehr Sitz oder Schlösser
erbauen, mit neuen Nahmen belegen oder
den erkauften alten ihre Nahmen verändern
uno selbe ihren gefallen nach. befestigen, sich
hievon schreiben und tituliren lassen. 12) Mö'
gen sie von allerhand Privilegien, Instru-
menten und Urkundten. wie die Nahmen
haben, VisiinätioneL machen, welch' so
kräftig sein sollen, als ob sie von Fürsten.
Prälaten oder anderen Ständen des Reichs,
Land oder Gericht vidimirt und authenlisiret
Worden, uno soll dieser ^amilia unschädlich
und unpräscribirlich seyn, zum Fall sie etwa
eines oder zuehres in sotyanen güldenen
Bul len enthaltenen Puncts sich kurz oder
längs mit bedienen mochte." Die dann durch
Kaiser Ferdinand I I I . unterm 16. April
1642 erfolgte Erneuerung des Grafenstandes
verleiht noch folgende weitere Privilegien:
„daß allzeit der I'i-imo^snims oder älteste
Sohn in inünltum, nach erreichtem 2U. Jahr.
wie obgedacht. und gemäß der böhmischen
^. 29. und mährischen Landsordnung f. l6,
und des Königreichs Böhmen Novellen
H.K 12, die Session und Stimme sowohl im
Königreich Böhmen als auch in Mähren, bey
allen gemeinen Landtagen, Landrechten,
Näthen und anderen Zusammenkünften, also
balden und imwKäikt« nach denen Obr. Zano»
officirren haben, auch daß bey künftiger
Ilmbtruckung der böhmisch und mährischen
LandesordnMg diese ^amilig, unter die daselb
befindliche gräfl. Geschlechter mit eingetrucket
werden solle".
IV. Nucken. Z edler's Universal <Lexikon.
59. Bd.. Sp. 815—822. auf letztgenannter
Spalte mit reichem genealogischen Quellen»
apparat, -» Hübner's Genealogische Ta»
bellen/ I I I . Theil, Tafel 947 — 950. —
Oesterreichische National» Encyklo'
pädie von Graffer und Czi kann (Wien
t832. 8".) Bd. VI, S. 192. — Hellbach
(Johann Christian von). Adelslexikon oder
Handbuch über die historischen genealogischen
Nachrichten vom hohen und' niederen Adel,
besonders in den deutschen Bundesstaaten
u. s. w. (Ilmenau 1826. B> F. Voigt. 8«.)
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Wolf-Wurmbrand, Volume 58
- Title
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Subtitle
- Wolf-Wurmbrand
- Volume
- 58
- Author
- Constant von Wurzbach
- Publisher
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Location
- Wien
- Date
- 1889
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.41 x 21.45 cm
- Pages
- 380
- Keywords
- Biographien, Lebensskizzen
- Categories
- Lexika Wurzbach-Lexikon