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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Wolf-Wurmbrand, Band 58
Seite - 185 -
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Seite - 185 - in Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Wolf-Wurmbrand, Band 58

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Wrbna (goldene Bulle) 186 Mrbna (Quellen) Bulle verleiht den Wrbna folgende Frei, heiten.- 1) Zu legitimirm in gleichen Rechten mit allen rechten ehelichen Kindern edle und unedle (Herzoge. Grafen und Freyherrn allein ausgenommen); 2) daß die von dieser Fa- milie creirten Dootore», I^csnUati, Na» giLti-i, Vaoealaui-üi und I^ursatl, ?o«tc>,6, alle Gnad und Freyheit haben sollen, als andere zu Paris. Bunonien, Padua, Pcrusa. Visa. Löoen. Wien. Ingolstadt. Prag. Leivhig, ^Iüttenberg. Würtzburg, Marburg Straß' bürg oder anderer dergleichen Universitäten; :;) daß die von ihnen Geadelte nit allein von Rittermässige Edelleuth geschätzet, son« dem auch zu Thumb'Stiftsbeneficien fähig ^eacht seyn sollen, doch daß die also Geadelt^,. sich der Bürgerlichen Handirung. Kaufmann, schaften, sambt andern Unadelichen jachen und thaten enthalten müssen. 4) Hat diese Familie diesebesondere Begnadung, daß aller ihrer Unter» chanen Hab und Gut äeüoisutiouL äLLosn- ciLutidu« oder dem Recht nach so hoher Ver< wandten auf sie die Herrschaft unh,Herrm Erb< lich a.d intsstato falle. ») Daß so sich ereignen «an Ihr. May. einige Gütter dieses gräffl. Wrbnischen Stammes verfallen möchten, selbes Ms diesem Stamm aus kayserl. königl. und landesfürstl. Macht und Vollkommenheit wieder zurükstellig seyn soll und daß sie mit dem als ihren anderen eigenen Güttern thun und handeln mögen. 6) Daß dieser Wrbnische Stamm auf ihren Marchten, Flecken und Dörffern ein zimbliches Ungeld auf Wein. Vier, Meth und anderes Getränk zu den ihrigen Nutzen und Einkünften aufsehen, neu und offene Wirths», Bach« und Breuhäusser, Baadstubrn. Schmidten, Kramladen und alle andern Ghrhafften. neue Mühlen, Schwaigen. Schäffercyen, Weyr und Fischgruben, an« richten, dieses alles selber gebrauchen oder vor» dachten nzpge. 7) Da sich auf deren Gründen ein Bergwerk von Gold, Silber, Kupfer. Bley oder anderen Erft. ereignen und auf» thun möchte, daß sie selbst oder mit anderen Bergwerken bauen, auch derhalben gewöhn« lich und billige Ordnung und Statuten, wie Bergrechts Gerechtigkeit mit sich bringt. auf< richten, die Bergwerke halten und ohne einigen Ihrer Maytt Cannner oder des 1?i8oi Eintrag nutzen mögen. 8) Itsm, seynd sie berechtiget auf ihren Gebieth» und Herr» schaften an ein« oder mehr Orten Wochen». Jahrmärkte, wie viel Tag belieblich aufzu« richten. 9) Itoui hat diese I'amilia auf ihren Gebieth sich des Abzuggeldes. Nach«Steycr und Leibtheil zu bedienen, 10) Ingleichen kann dieser Stamm Geist< und weltlichen Personen Lehn und Afterlebn verleihen und solche mit Aydspflicht an und aufnehmen, l l ) Itsm, im Heyl. Röm. Reich ooer Kayser« lichen Erb-Königreichen. Fürstenthümber und Lande aaf ihre erkauft oder sonst erlangten Gründen einen oder mehr Sitz oder Schlösser erbauen, mit neuen Nahmen belegen oder den erkauften alten ihre Nahmen verändern uno selbe ihren gefallen nach. befestigen, sich hievon schreiben und tituliren lassen. 12) Mö' gen sie von allerhand Privilegien, Instru- menten und Urkundten. wie die Nahmen haben, VisiinätioneL machen, welch' so kräftig sein sollen, als ob sie von Fürsten. Prälaten oder anderen Ständen des Reichs, Land oder Gericht vidimirt und authenlisiret Worden, uno soll dieser ^amilia unschädlich und unpräscribirlich seyn, zum Fall sie etwa eines oder zuehres in sotyanen güldenen Bul len enthaltenen Puncts sich kurz oder längs mit bedienen mochte." Die dann durch Kaiser Ferdinand I I I . unterm 16. April 1642 erfolgte Erneuerung des Grafenstandes verleiht noch folgende weitere Privilegien: „daß allzeit der I'i-imo^snims oder älteste Sohn in inünltum, nach erreichtem 2U. Jahr. wie obgedacht. und gemäß der böhmischen ^. 29. und mährischen Landsordnung f. l6, und des Königreichs Böhmen Novellen H.K 12, die Session und Stimme sowohl im Königreich Böhmen als auch in Mähren, bey allen gemeinen Landtagen, Landrechten, Näthen und anderen Zusammenkünften, also balden und imwKäikt« nach denen Obr. Zano» officirren haben, auch daß bey künftiger Ilmbtruckung der böhmisch und mährischen LandesordnMg diese ^amilig, unter die daselb befindliche gräfl. Geschlechter mit eingetrucket werden solle". IV. Nucken. Z edler's Universal <Lexikon. 59. Bd.. Sp. 815—822. auf letztgenannter Spalte mit reichem genealogischen Quellen» apparat, -» Hübner's Genealogische Ta» bellen/ I I I . Theil, Tafel 947 — 950. — Oesterreichische National» Encyklo' pädie von Graffer und Czi kann (Wien t832. 8".) Bd. VI, S. 192. — Hellbach (Johann Christian von). Adelslexikon oder Handbuch über die historischen genealogischen Nachrichten vom hohen und' niederen Adel, besonders in den deutschen Bundesstaaten u. s. w. (Ilmenau 1826. B> F. Voigt. 8«.)
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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich Wolf-Wurmbrand, Band 58
Titel
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Untertitel
Wolf-Wurmbrand
Band
58
Autor
Constant von Wurzbach
Verlag
Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
Ort
Wien
Datum
1889
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.41 x 21.45 cm
Seiten
380
Schlagwörter
Biographien, Lebensskizzen
Kategorien
Lexika Wurzbach-Lexikon
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