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Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Seite - 269 -
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Selds Gutachten 269 lerdings abzulehnen, da es sich um eine Fälschung – „lautter gedicht Fabel- werck“ – handele82. Eine Wiederbelebung der in früheren Konflikten einge- büßten kaiserlichen Rechte, so die Möglichkeit, Päpste abzusetzen, die Investi- tur von Geistlichen, obwohl dieser Verlust eigentlich eine Diskriminierung des Kaisertums bedeute, weil andere Herrscher sie immer noch praktizierten, auch die schon seit längerer Zeit nicht mehr ausgeübte Jurisdiktion über Kleriker, erachtet Seld als müßig83. Auch die vor Jahrhunderten übliche Mitwirkung bei der Papstwahl könne nicht mehr beansprucht werden. Das selbst von den mei- sten Kanonisten zugestandene, neuerdings aber bestrittene Recht des Kaisers, bei dringendem Bedarf ein Konzil einzuberufen, wenn Papst und Kardinäle versagten84, verteidigt Seld unter Hinweis auf die spätantiken Konzilien85. Das war auch immer die Auffassung Karls V. und Ferdinands gewesen. Die Frage, ob das Konzil über dem Papst stehe, erklärt Seld für so diffizil, daß er sie nicht grundsätzlich entscheiden möchte; unstreitig – und in Konstanz und Basel be- stätigt – sei der Vorrang des Konzils im Falle eines Schismas, eines häretischen Papstes und, wenn eine „gemeine Reformation der gantzen kirchen“ anstehe86. Die letztgenannte Alternative sollte in den nächsten Jahren aktuell werden und läßt sich in der Argumentation des Kaiserhofs mehrmals fassen. Eine Ausdehnung der päpstlichen Gehorsamsforderung über den geistlichen Bereich hinaus lehnt Seld strikt ab: „So khan man ime doch des selben weitter oder mehrers nitt, dan allain in gaistlichen sachen und die der gewissen antref- fen gestendig sein“87. Die seit Innozenz III. vertretene Ansicht, daß der Papst keinem irdischen Richter unterworfen sei, kommentiert er nicht weiter88, doch den Anspruch, daß der Papst selbst in weltlichen Streitfällen, in denen die Kurie Partei sei, Richter zu sein habe, hält er für unerträglich: „Dan dardurch wurd volgen müssen, was die Bäpst immermehr anfiengen, es wär gleich wie gerad oder wie krumm es wolt, das hetten sie gewonnen und E. Mt. und ander leutt verloren“89. Seld stellt dagegen den Frankfurter Beschluß der Reichsstände aus dem Jahr 1338, „das der Babst in seiner eignen Sach nicht Richter sein soll“, 82 fol 27r/ S. 175. Als Beleg führt Seld die Arbeit von Lorenzo Valla an, erwähnt, daß Hutten und Luther dessen These übernommen hätten, verweist außerdem, weil man diesen Gewährsleuten Voreingenommenheit unterstellen könnte, auf die von Nikolaus von Cues und Pius II. geäu- ßerten Zweifel (dazu Laehr, bes. S. 153ff, S. 157ff u. S. 168ff) und fügt unter Berufung auf Nauclerus’ Weltchronik und andere Autoren weitere Argumente hinzu (fol 27r-28r/ S. 176; bei Goldast fehlen etliche Belege Selds). 83 fol 16–17/ S. 173 84 vgl. Andrae, S. 38 85 fol 23v-24r/ S.174; auch fol 67r /S. 190 86 fol 20r-23v/ S. 174. Bei Goldast sind die meisten Belege, durch die eine Gegenüberstellung der wichtigsten Meinungen geboten wurde, weggefallen.- Anscheinend hat die Frage einen Leser (Ferdinand?) interessiert, denn mehrere dafür sprechende Wendungen sind am Rand angestri- chen. 87 fol 15v/ S. 173 88 fol 17v-18r/ S. 173. Anfang 1559 hat Paul IV. diese Sentenz ausdrücklich bekräftigt (vgl. v. Schubert, S. 55). 89 fol 18r/ S. 173f CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Titel
Ferdinand I. als Kaiser
Untertitel
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Autor
Ernst Laubach
Verlag
Aschendorff Verlag
Ort
Münster
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-402-18044-0
Abmessungen
15.5 x 23.0 cm
Seiten
786
Schlagwörter
Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
Kategorie
Biographien
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