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Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Seite - 278 -
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Kapitel 4: Der Streit mit Papst Paul IV. – Neue Begründung des Kaisertums278 khommen“, und er folgert, „das auch der plos nam dem selben pillich nitt abzu- stricken“151; im Reichsrecht sei festgelegt, daß (deutscher) König und Römi- scher Kaiser identisch („ein ding“) seien. Es dürfe auch jeder Bischof sofort nach der Wahl, also vor der Konsekration, den Titel führen. Als Präzedenzfälle zählt er diejenigen deutschen Herrscher auf, die trotz fehlender päpstlicher Krönung als Kaiser gelten, und weist einmal mehr den Konfirmationsanspruch mit dem Hinweis auf die Anerkennung Ferdinands als Römischer König durch Clemens VII. zurück. Seld fügt hinzu, auch Paul IV. habe Ferdinand jahrelang als solchen behandelt. Schließlich betont er, Ferdinand führe völlig korrekt nur den Titel „Imperator electus“, wie es auch Karl V. vor seiner Krönung und Maximilian I. getan hätten. Selds Fazit lautet: Der Papst müßte eigentlich wissen, daß die Approbation Ferdinands gar nicht zur Debatte stehen kann, „dann dasselbe hieß, wie man sagt, actum agere“. Wenn er ein Absetzungsverfahren einleiten wolle, werde es eine „große Disputation“ geben, wer dafür zuständig sei, und es sei fraglich, ob der betagte Papst das für ihn selbst und den heiligen Stuhl beträchtliche Risiko eingehen werde152. Im letzten Kapitel seines Gutachtens erörtert Seld verschiedene Möglichkei- ten für das weitere Verhalten Kaiser Ferdinands in dem Streit sowie die jeweili- gen mutmaßlichen Folgen153. Den kurialen Vorschlag, Ferdinand solle „für die angegebne verprechen buß thun“, seine kaiserlichen Rechte ruhen lassen und sich dem päpstlichen Urteil unterwerfen, lehnt er entschieden ab: Wenn der Papst so weitreichende Gewalt über den Kaiser gewänne, werde sich das Reich dagegen auflehnen, was zum Untergang der katholischen Religion in Deutsch- land führen dürfte154. Er stellt fest: Für eine Buße gibt es keine Gründe, die Resignation Karls und Ferdinands Herrschaftsantritt waren ordnungsgemäß; in der Preisgabe dieser Rechtsposition läge ein „grausames unerhörtes präjudici- um“ für das Reich, denn das Wahlrecht der Kurfürsten würde dadurch zur Disposition gestellt. Jedes Nachgeben werde Ferdinand die Feindschaft sämtli- cher Reichsstände eintragen, „an deren gutten willen doch sonst in zeittlichen sachen E. Mt. vil mehr dann an der fraindschafft mit der Bap. Ht. und dem gantzen Rho. stul gelegen ist“155. Damit gibt Seld ein klares Votum über die politischen Prioritäten für Ferdinands Regierung ab. Folgerichtig befürwortet er am Ende eine Beratung mit den Kurfürsten, wie Ferdinand sie schon ange- kündigt hatte, weil die „Hoheit des ganzen Reichs“ berührt sei; die Stellung Ferdinands werde, „es gerhatt gleich die sach hernach wie sie woll, desto mehr verwart und versichert“156. Der Schulterschluß mit dem Kurfürstenkollegium ist aber keine „postreformatorische“ Neuerung, sondern Seld sieht in den päpstlichen Ansprüchen die Rechte des Reichs in einer Weise tangiert, daß die Reichsstände sich damit auseinandersetzen müssen: „und also bey E. Mt. auch 151 fol 76r. Das zweite Zitat fehlt bei Goldast, S. 193 letzter Absatz. 152 fol 80r/ S. 195 153 Zum folgenden fol 81r-91v/ S. 195–200 154 fol 81r/ S. 196 155 fol 83r-v/ S. 196 (Goldast hat hier „Feindschafft“). 156 fol 91v/ S. 200 CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Titel
Ferdinand I. als Kaiser
Untertitel
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Autor
Ernst Laubach
Verlag
Aschendorff Verlag
Ort
Münster
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-402-18044-0
Abmessungen
15.5 x 23.0 cm
Seiten
786
Schlagwörter
Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
Kategorie
Biographien
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