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Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Seite - 284 -
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Kapitel 4: Der Streit mit Papst Paul IV. – Neue Begründung des Kaisertums284 opportun erscheinen lassen, die Denkschrift unter Verschluß zu halten, doch ist sie 65 Jahre später einem päpstlichen Nuntius bekannt geworden195. Aus den ihnen vorliegenden Dokumenten über die römischen Verhandlun- gen gehe hervor, so stellen die Doktoren einleitend fest, daß der Papst für sich gegenüber Kaiser und Reich viel mehr Autorität und Befugnisse beanspruche, als ihm nach göttlichem und menschlichem Recht zustehe196. Ausgangspunkt für ihre Widerlegung ist der Grundsatz: „jus imperii a solo Deo dependat“, mit dem die vier Doktoren sich die legistische Rechtsauslegung zu eigen machen197. Die Verwaltung des Reiches ist vom Amt des Papstes getrennt, an anderer Stelle heißt es, daß der Kaiser allein von Gott seinen Auftrag hat und – in Anlehnung an Rö. 13 – sein Schwert nicht umsonst trägt198. Zum Beweis dienen die Worte Christi: „Mein Reich ist nicht von dieser Welt“ (Joh. 18,36) und „Die Könige herrschen über die Völker“ (Luk. 22,25). Daraus wird gefolgert, daß durch die Übergabe der Schlüssel des Himmels an Petrus und den apostolischen Auftrag, die Schafe des Herrn zu weiden, keine weltliche Herrschaft begründet werde, vielmehr sei die Ausweitung auf weltliche Dinge ein Mißbrauch, der sich rächen werde. Die negativen Folgen werden im Erstarken der Häresien, der Zwietracht in der Christenheit und der Bedrohung durch die Ungläubigen erkannt199. Mit wenigen Schritten ist die päpstliche Position nicht nur als juristisch unhaltbar, sondern auch als politisch fatal charakterisiert und das Fundament dafür gelegt, um einerseits den Anspruch des Papstes als nichtig darzutun, er habe die Rechtmäßigkeit von Resignation und Sukzession im Reich zu überprüfen, und andererseits deren Rechtsgültigkeit zu begründen. Weil der Papst oder die geistliche Gewalt von Rechts wegen nicht über Kai- ser, Reich und Temporalien gebietet200, sollte er sich in die zeitlichen Dinge nicht einmischen. Die Herleitung eines Prüfungsrechtes aus Salbung und Krö- nung wird einmal mit der Feststellung zurückgewiesen, daß etliche Bischöfe Koronatoren seien, ohne über solche Rechte zu verfügen201, ein anderes Mal werden jene Handlungen als nicht notwendige Zeremonien ohne Rechtsfolgen qualifiziert202; auch Seld hat diese Argumente eingesetzt. Zur Bekräftigung wird darauf verwiesen, im Alten Testament hätten Propheten zwar die Salbung der Könige Saul und David vorgenommen, aber keinerlei königliche Rechte usur- piert203. Bemerkenswert ist ferner der Hinweis, der Kaiser erhalte vom Papste 195 Albrecht, S. 246 196 „Saneque ex duobus illis scriptis B. et C. signatis satis apparet, quod summus Pontifex multo plus auctoritatis et potestatis sibi in imperium et imperatorem vendicat, quam divino aut huma- no iure possit aut debeat“ (fol 5v); die erwähnten Beilagen fehlen leider. 197 fol 6r 198 fol 8r. Da etliche Argumente an mehreren Stellen wiederkehren oder nur leicht variiert werden, fasse ich unter Vernachlässigung der Abfolge stärker zusammen. 199 fol 6r-7r; Variationen fol 10v 200 fol 7v: „Clarum est de jure quod papa ut potestas spiritualis non dominatur super imperatorem ac imperium ut temporalia“. 201 fol 8r 202 fol 11r 203 fol 11v CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Titel
Ferdinand I. als Kaiser
Untertitel
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Autor
Ernst Laubach
Verlag
Aschendorff Verlag
Ort
Münster
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-402-18044-0
Abmessungen
15.5 x 23.0 cm
Seiten
786
Schlagwörter
Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
Kategorie
Biographien
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