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Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Seite - 285 -
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Weitere Gutachten 285 nur die Krone, während er das Schwert selbst vom Altar nehme204. – In einem weiteren Ansatz wird ausgeführt, daß der Apostolische Stuhl seit Kaiser Kon- stantins Schenkung bis zu Rudolf von Habsburg von den Kaisern mit irdischen Gütern ausgestattet worden sei, mithin hätten nicht die Kaiser die Temporalien von der Kirche empfangen, sondern umgekehrt die Kirche eben von den Kai- sern205. Überprüfung und Beurteilung der Frankfurter Vorgänge stehen dem Papst auch darum nicht zu, weil Christus für sich das Richteramt in irdischen Ange- legenheiten abgelehnt hat. Die Resignation Karls V. geht daher nur ihn selbst und die Kurfürsten etwas an; in der Vorbemerkung heißt es sogar, Karl habe Herrschaft, Titel, Krone und Szepter in die Hände der Kurfürsten – wenn auch zugunsten des 1531 bereits gewählten Ferdinand – zurückgelegt206, womit die Autoren Unkenntnis der in Frankfurt von Ferdinand vertretenen Haltung ver- raten, der diese Auslegung ja gerade vermeiden wollte. In seinem Entschluß zur Abdankung sei der Kaiser ebenso frei, wie es seinerzeit Papst Coelestin V. ge- wesen sei207. Da die päpstliche Seite das mit dem Argument bestritt, infolge seines dem apostolischen Stuhl geleisteten Eides könne der Kaiser nur durch den Papst von seinem Amt entbunden werden, wird eingehend dargetan, daß es sich bei diesem Eid lediglich um einen Akt der Ehrerbietung handele, keines- wegs aber um einen Lehns- oder Untertaneneid208. Schon Kaiser Heinrich VII. habe gegen die Interpretation als Lehnseid protestiert; auch werde der Kaiser nicht als Diener und Vasall der Kirche, sondern als Sohn bezeichnet209. Der Rücktritt sei ein natürliches Recht, und da der Kaiser als weltliches Oberhaupt der päpstlichen Binde- und Lösegewalt in dieser weltlichen Angelegenheit nicht unterworfen sei, sei die Resignation Karls V. rechtens und habe einen der im kanonischen Recht vorgesehenen Fälle von Thronvakanz bewirkt210. Ferdinand aber durfte aus vier Gründen unmittelbar die Nachfolge antreten. Zunächst sind das drei im Jahre 1531 erfolgte Rechtsakte, nämlich erstens seine Wahl, zweitens deren Ratifizierung durch Kaiser Karl V. und drittens die Kon- firmation durch Papst Clemens VII., deren Verbindlichkeit für den amtierenden Papst an mehreren Stellen betont wird. Dieser an sich ausreichenden Fundie- rung wird als vierter Grund hinzugefügt: In Frankfurt sei eine doppelte bzw. wiederholte Wahl Ferdinands erfolgt, die vor 27 Jahren getroffene Entschei- dung sei also nochmals bekräftigt worden, wodurch etwaige Defekte – die es indessen gar nicht gegeben habe – auf jeden Fall beseitigt wären211. Zweifellos 204 fol 8r: „Imperator in ceremoniis illis coronationis coronam quidem a Papa recipit, gladium autem ab altari ipse per se quasi divinitus non a Papa datum tollit.“ 205 fol 8r/v 206 fol 2r: „... ad manus principum electorum eiusdem imperii ... renunctiasset et resignasset“. 207 fol 9r 208 fol 12r/v: „alibi dicitur quod ex eo non sequat quod Imperator si de temporali dominio ecclesiae. Nam magis est juramentum reverentiae quam subjectionis et honoris spiritualis quam debiti“. 209 fol 12v/13r 210 fol 13v-14r 211 fol 10r: „Accedit quarta ratio. Nam Imperator electus non solum prima electione et Papae ado- ratione ac Imp. Caroli ratificatione nititur, sed geminata electione ac repetita principum electo- rum qua tanto validior est et efficatior, quod maiorem deliberationem et constantiorem habet CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Titel
Ferdinand I. als Kaiser
Untertitel
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Autor
Ernst Laubach
Verlag
Aschendorff Verlag
Ort
Münster
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-402-18044-0
Abmessungen
15.5 x 23.0 cm
Seiten
786
Schlagwörter
Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
Kategorie
Biographien
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