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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung
Seite - 837 -
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Seite - 837 - in Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung

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GENESE EINER HABSBURG-LOTHRINGISCHEN FAMILIENSAMMLUNG 837 sammlungen hingegen nur sehr eingeschränkt gestattet, Adressen zu verfas- sen. Die Berechtigung „in Gemeinden oder sonst gemeinschaftlich Adressen zu beschließen“ hänge eng mit dem Versammlungs- und Beschwerderecht zusammen. Der Artikel endet mit der folgenden interessanter Feststellung: „Es ist klar, daß dergleichen Adressen des Danks und der Zufriedenheit, wo- mit Napoleon so gern spielte, nur dann einen Werth haben, wenn auch das Gegentheil möglich ist, und es wäre gewiß sehr nützlich, den Bürgern eine Form zu geben, in welcher sie ihre wahren Gesinnungen und Wünsche aus- drücken könnten.“1491 Die nächstfolgende achte Auflage des Lexikons bringt als nennenswerten Zusatz lediglich die Angabe, dass die „Befugnis, sich zu versammeln oder gemeinschaftlich zu unterschreiben, […] durch den Bun- destagsbeschluß vom 5. Jul. 1832 für unerlaubt und strafbar erklärt“ worden ist.1492 In der zehnten Auflage (1851) erfahren wir: „Die Adresse, durch welche jetzt gewöhnlich alle constitutionellen Kammern die Thronrede (s. d.) des Regenten beantworten, gilt als der erste Probierstein für den Stand der Parteien, sowie für das Verhältniß der Majorität zu der Politik des verantwortlichen Ministeriums im Allgemeinen. Aus der officiellen Sphäre ist das Adresswesen in das politische Leben überhaupt eingedrungen, und ein Hauptmittel der Parteien zu Demonstrationen unter sich oder für und gegen öffentliche Charaktere geworden.“1493 In der elften Auflage (1864) hat die einleitende Definition des Wortes schließlich folgende Form angenommen: „Adresse ist im polit. Sinne eine Kundgebung von Gesinnungen, sei es einer Anzahl von einzelnen, sei es ei- ner Corporation.“1494 Ihre Funktion in den parlamentarischen Monarchien wird wie folgt erläutert: „Regel ist, in den größern Verfassungsstaaten wenigstens, die Beantwortung der Thronrede durch eine A. jedes der beiden Häuser der Landesvertretung. In dieser A. pflegt, anschließend an den Inhalt der Thronrede, entweder eine Zustimmung zu dem in der Thronrede gegebenen Programm der Regierung oder auch ein Widerspruch gegen einzelne Punkte desselben, unter Umstän- den sogar ein Tadel des ganzen Regierungssystems, ausgesprochen zu wer- den. In Frankreich war unter der Julidynastie die Adreßdebatte fast immer 1491 Ebenda. Der Satz wurde in den nachfolgenden Auflagen gestrichen. 1492 Brockhaus, 8. Aufl., Bd. 1 (1833), 92. 1493 Brockhaus, 10. Aufl., Bd. 1 (1851), 149. Der erste Teil dieses Passus findet sich bereits in der 9. Aufl., Bd. 1 (1843), 105. 1494 Brockhaus, 11. Aufl., Bd. 1 (1864), 229. Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 Metamorphosen einer Sammlung
Titel
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Untertitel
Metamorphosen einer Sammlung
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-21308-6
Abmessungen
17.4 x 24.5 cm
Seiten
1073
Kategorien
Geschichte Chroniken
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