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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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48 II. Vom Trieb zur Lust Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ Der Intention nach handelte es sich bei dem Strafgesetz 1852 um eine » Neuausgabe « des Strafgesetzes 1803 samt aller dazu ergangenen Novellen, dennoch enthielt es auch einige wesentliche Neuerungen, unter anderem im Bereich der Zurechnung.178 Schon die provisorische Strafprozessordnung vom 17. Jänner 1850 179 hatte das Prozessrecht aus dem Strafgesetz 1803 herausgelöst: Diese Trennung von materiellrecht- lichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen behielt das Strafge- setz 1852 bei. In seinem Vierzehnten Hauptstück regelte es in § 129 unter der Überschrift » Von der Nothzucht, Schändung und anderen schweren Unzuchtsfällen « die gleichgeschlechtliche Unzucht. Das Delikt wurde als » I. Unzucht wider die Natur « bezeichnet und auf folgende zwei Fälle verengt: » a ) mit Thieren; b ) mit Personen desselben Geschlechtes «. § 130 StG 1852 sah als Strafe schweren Kerker von einem bis zu fünf Jah- ren vor. Damit war die Strafdrohung gegenüber dem Strafgesetz 1803 signifikant hinaufgesetzt worden.180 Der Versuch eines Verbrechens war gem § 8 StG 1852 prinzipiell mit der gleichen Strafe bedroht wie die vollendete Tat. Gem § 47 lit a StG 1852 stellte es jedoch einen Milderungsgrund dar, wenn es beim Versuch geblieben war. Wurde das Delikt durch den Gebrauch von Mitteln der Notzucht – wozu » gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte Gewaltt- hätigkeit oder [ . ] arglistige Betäubung « der Sinne zählten – qualifiziert, erhöhte sich die Strafdrohung gem § 130 S 2 StG 1852 auf schweren Kerker Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, kundgemacht, und vom 1. September 1852 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird, RGBl 1852 / 117. 178 Eingehend dazu Kapitel III. Insgesamt zu den durch das StG 1852 eingeführten Änderungen vgl Olechowski Thomas, Zur Entstehung des österreichischen Strafge- setzes 1852, in Olechowski Thomas / Neschwara Christian / Lengauer Alina ( hg ), Grund- lagen der österreichischen Rechtskultur. Festschrift für Werner Ogris zum 75. Ge- burtstag ( 2010 ) 319 ( 337 ). 179 Kaiserliches Patent, wodurch eine neue provisorische Strafproceß-Ordnung mit der Bestimmung kundgemacht wird, daß der Tag, an welchem sie in Wirksamkeit zu treten hat, erst nachträglich bekannt gegeben wird, RGBl 1850 / 25. 180 Ein expliziter Hinweis auf diese Erhöhung des Strafmaßes findet sich bei Gochnat Karl, Das oesterreichische Strafgesetz und die Verordnungen über die Gerichts- competenz ( 1852 ) 76, sowie bei Hye Anton, Das österreichische Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und die Preßordnung vom 27. Mai 1852. Band I ( 1855 ) 16. Welche Gründe für die Strafverschärfung maßgeblich waren, lässt sich nicht mehr eruieren, vgl auch Weingand Hans-Peter, Invertito – Jahrbuch für die Geschichte der Homosexualitäten 2014, 35; sowie Olechowski Thomas in Ole- chowski Thomas / Neschwara Christian / Lengauer Alina ( hg ), Grundlagen 332. Begrüßt wurde die Strafverschärfung etwa in der Allgemeinen Österreichischen Gerichts- Zeitung 1852, 298.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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