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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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50 II. Vom Trieb zur Lust Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ liche, politische und kirchliche Vorschriften « an die Verurteilung wegen eines Verbrechens den Verlust politischer Rechte, insbesondere des ak- tiven und passiven Wahlrechts zu öffentlichen Körperschaften.188 Nach § 27 StG 1852 waren außerdem mit der Verurteilung zu einer schweren Kerkerstrafe der Verlust des Adels 189 verbunden, für die Dauer der Straf- zeit konnten die Verurteilten weder verbindliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden schließen noch letztwillige Verfügungen errichten.190 Durch das Gesetz vom 15. November 1867 191 wurde die körperliche Züchtigung als Haupt- und als Stellvertretungsstrafe der Arreststrafe, sowie als Neben- oder Verschärfungs- und als Disziplinarstrafe abge- schafft. Desgleichen wurde die Anhaltung der zu einer schweren Ker- kerstrafe Verurteilten in Eisen – die so genannte Kettenstrafe – besei- tigt. Gem § 3 hatten die Gerichte bei schwerer Kerkerstrafe nunmehr auf Beifügung einer oder mehrerer der in Geltung belassenen Verschär- fungsarten zu erkennen. Eine strafrechtliche Verurteilung sollte künf- tighin weder den Verlust noch eine Beschränkung der bürgerlichen Handlungsfähigkeit nach sich ziehen. Ob eine strafgerichtliche Verur- teilung den Verlust von Vormundschaften und gerichtlichen Kuratelen beziehungsweise die Unfähigkeit, eines dieser Ämter zu übernehmen bedeutete, war von den Vormundschafts- und Kuratelgerichten von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Rechtsfolgen nach § 26 StG 1852 wurden auf sicht nach waren die Ehrenfolgen auf bestimmte, entehrende Verbrechen ( wozu er jedenfalls auch die » Befriedigung [ … ] des entarteten Geschlechtstriebes « zählte ) und auch in zeitlicher Hinsicht zu beschränken. 188 § 35 Z 4 Kaiserliches Patent vom 17. März 1849, womit ein provisorisches Gemeinde- Gesetz erlassen wird, RGBl 1849 / 170, siehe auch die Verordnung des Ministers des Innern vom 7. März 1850, womit einige Erläuterungen und nähere Bestimmungen zu dem provisorischen Gemeindegesetze vom 17. März 1849 ertheilt werden, RGBl 1850 / 116; Art IX Gesetz vom 5. März 1862, womit die grundsätzlichen Bestimmun- gen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden, RGBl 1862 / 18; Pa- tent vom 26. Februar 1861, RGBl 1861 / 20; §§ 9, 20 Gesetz vom 2. April 1873 betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes, RGBl 1873 / 41; § 8 Gesetz vom 26. Jänner 1907 betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordne- tenhauses des Reichsrates, RGBl 1907 / 17. 189 Der Verlust des Adels betraf nur den Verurteilten, nicht aber seine Ehegattin oder vor der Verurteilung gezeugte Kinder. Mit G vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl 1919 / 211, wurde diese Bestimmung obsolet. 190 Handlungen oder Verfügungen, die vor der Verurteilung stattgefunden hatten, wurden in ihrer Gültigkeit nicht berührt. 191 G vom 15. November 1867, wodurch mehrere Bestimmungen des allgemeinen Straf- gesetzes und anderer damit im Zusammenhange stehenden Anordnungen abge- ändert werden, RGBl 1867 / 131.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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