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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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51 Das Strafgesetz 1852 Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ Verbrechen sowie die Übertretungen des Diebstahls, der Veruntreuung oder Teilnahme an diesen und des Betruges beschränkt. Bei Verurtei- lungen nach § 129 I b StG 1852 hatte die Unfähigkeit zur Erlangung der im § 26 StG 1852 genannten Vorzüge und Berechtigungen mit dem Ab- lauf von zehn Jahren bei Verurteilung zu einer wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe, sonst mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Strafende zu enden. Die Bestimmungen über den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts blieben hingegen unberührt. Durch die Novelle 1867 kam es zu einer Unterscheidung zwischen entehrenden und nicht-entehren- den strafbaren Handlungen, wobei zu letzteren insbesondere politische Verbrechen zählten. Mit der Verurteilung wegen eines nicht-entehren- den Verbrechens sollte kein Verlust der bürgerlichen und politischen Rechte sowie der Ehrenrechte einhergehen.192 Das Gesetz vom 1. April 1872 193 ordnete an, dass zeitliche Kerker- und Arreststrafen nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten grundsätz- lich in Einzelhaft vollstreckt werden sollten. Die Strafe war jedenfalls in Einzelhaft zu vollziehen, wenn sie durch höchstens achtmonatige Anhaltung in Einzelhaft verbüßt werden konnte oder das Urteil eine höchstens achtzehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt hatte und Besse- rung der oder des Verurteilten zu erwarten war. In allen anderen Fällen sollten die Verurteilten zu Beginn der Strafzeit mindestens acht Monate, jedoch nicht länger als drei Jahre in Einzelhaft gehalten werden. 2. Auslegung Die Auslegung des Straftatbestandes der gleichgeschlechtlichen Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts stellte die Lehre und die Rechtsprechung auch unter dem Strafgesetz 1852 weiterhin vor Schwierigkeiten. Durch die Neufassung des Straftatbestandes der Schän- dung ergaben sich außerdem Abgrenzungsfragen zwischen § 128 und 192 Vgl Nicoladoni Alexander, Der Verlust der politischen, bürgerlichen und Ehren- rechte infolge strafgerichtlicher Verurteilung und die Rehabilitation in Österreich, ZStW 1907, 677 ( 684 f ). Die Bezeichnung » entehrende « und » nichtentehrende « strafbare Handlung finden sich in der Novelle selbst nicht. Wahlberg hatte das Abgehen von der Unterscheidung zwischen entehrenden und nicht-entehrenden Verbrechen durch das StG 1803 beziehungsweise 1852 als Bruch mit der österrei- chischen Rechtstradition erachtet, vgl Wahlberg Wilhelm Emil, Ehrenfolgen 1, 6 f. 193 G vom 1. April 1872, betreffend die Vollziehung von Freiheitsstrafen in Einzelhaft und die Bestellung von Strafvollzugs-Commissionen, RGBl 1872 / 43.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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