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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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57 Das Strafgesetz 1852 Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ Die erstinstanzliche Rechtsprechung bewegte sich nicht immer im Einklang mit den höchstgerichtlichen Entscheidungen und nahm mit- unter auch in Fällen, die nach dem eben Geschilderten allenfalls Schän- dung darstellen konnten, gleichgeschlechtliche Unzucht an. Am 30. De- zember 1925 war der fünfzehnjährige Markus M. dabei betreten worden, wie er dem siebenjährigen Roman G. in der Nähe des Linzer Gasthauses » Jägermayr « mit einer Gerte Schläge auf das nackte Hinterteil versetzt. Markus M. hatte den Jungen zufällig getroffen und ihn durch ein Ge- schenk dazu bewogen, mit ihm zu gehen: » Die Örtlichkeit beim Pissoir war günstig und nun gab er dem Kinde Ohrfeigen, wobei ihn ein sexuelles Wollustgefühl über- kam. Durch Fesselung bzw. durch die Schmerzerhöhung beim Kinde hoffte er neuerliche Lustgefühle, die auch eintraten. Durch die Schläge steigerte er diese und suchte den Höhepunkt durch Schläge auf den nackten Hinterteil, von dessen blossem Anblicke er neuerliche Lust erwartete, zu steigern. Der Erfolg blieb nicht aus. Nachdem das Kind entlaufen war, suchte sich M. eine abgeschiedene Stelle, um dort in Erinnerung an den Vorfall zu onanieren, wurde aber durch die Festnahme gehindert. « 220 Das Landesgericht Linz verurteilte Markus M. wegen Unzucht wider die Natur in Konkurrenz mit dem Verbrechen der öffentlichen Gewalttä- tigkeit durch unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit des Menschen nach §§ 129 I b, 193 StG 1852 zu zwei Monaten strengem Ar- rest. Der Strafvollzug wurde für die Probezeit von drei Jahren aufge- schoben. Mit Urteil vom 14. März 1928 verurteilte das Landesgericht Linz den 36-jährigen Müllergehilfen Johann G. zu einer achtmonatigen Kerker- strafe, verschärft durch einen Fasttag und ein hartes Lager monatlich. Johann G. hatte den neunjährigen Johann W. am Heimweg von der Schule im Gemeindegebiet Aich in einen Wald gelockt, ihm das Ge- säß entblößt und ihm mit seinem Gehstock ein Dutzend Stockhiebe versetzt. Anlässlich seiner Vernehmung durch die Gendarmerie gab Jo- hann G. zu, dies zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust getan zu haben. Dass darüber hinaus eine Tathandlung iSd § 129 I b StG erfolgt wäre, stellten weder die Anzeige noch das Urteil fest. Dennoch erfolgten 220 OÖLA, BG / LG Linz Sch 315, Vr VI E 24 / 26, Anzeige vom 2. Jänner 1926.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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