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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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130 IV. Wunsch nach einem neuen Strafrecht Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ selbst und die Art der Ausführung desselben es sind, welche die Ge- setzgebung zur Strafandrohung veranlassen « 507. Diese würden vor al- lem dem Schutz der persönlichen Freiheit sowie der Verhinderung von Handlungen dienen, die » wegen ihrer Widernatürlichkeit « eine Gefahr für die körperliche und geistige Gesundheit darstellen. Daneben exis- tiere eine zweite Klasse von strafgesetzlichen Verboten, die aufgrund eines besonderen Verpflichtungsverhältnisses oder im Interesse der öffentlichen Sittlichkeit zur Hintanhaltung weiterer Unsittlichkeiten notwendig seien. Im Hinblick auf die letztgenannte Gruppe sei in den europäischen Gesetzgebungen die Tendenz festzustellen, den Kreis der Verbote zunehmend enger zu ziehen. Das Augenmerk richte sich nur mehr darauf, dass die öffentliche Sittlichkeit nicht verletzt werde. Die- ser Entwicklung verschließe sich auch der österreichische Gesetzgeber nicht.508 Es sei nicht einzusehen, » warum gerade die im §. 129 dieses Gesetzes [ StG 1852 ] hervorge- hobenen Unzuchtsacte insbesondere als Verbrechen mit Strafe bedroht werden sollten, betrachte man dieselben nun nach ihrer Beschaffenheit als unzüchtige, oder nach ihrer allgemeinen Be- schaffenheit als gesundheitsschädliche Handlungen. « 509 Auch außerhalb des § 129 StG 1852 seien widernatürliche Arten der geschlechtlichen Befriedigung denkbar, ja sogar zwischen Personen verschiedenen Geschlechts könnten sich solche ereignen, ohne straf- rechtlich verpönt zu sein. Solange derartige Akte in beiderseitigem Ein- vernehmen und nicht öffentlich stattfanden, liege daher kein Grund vor, die Unzucht wider die Natur noch länger unter Strafe zu stellen, da die Rechte anderer nicht verletzt würden. Schließlich » [ muß ] es jedem überlassen bleiben [ . ], es vor sich selbst zu verantworten, wenn er sich – ohne Scandal für andere zu erre- gen – gewissen Unsittlichkeiten hingibt, oder wenn er seine Gesundheit durch unzüchtige Handlungen untergräbt. « 510 Auch die geringe Anzahl von Fällen, die überhaupt zur Kenntnis der Strafgerichte gelangten, spräche für die Beseitigung der Strafdrohung.511 507 Motive 109. 508 Vgl Motive 109 f. 509 Motive 110. 510 Motive 110. 511 Die Übersicht über Ergebnisse der Strafrechtspflege zählte die Unzucht schon für das Strafgesetz 1803 zu den relativ selten verfolgten Delikten. Notzucht und andere
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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