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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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178 IV. Wunsch nach einem neuen Strafrecht Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ Arbeitsverhältnis beruhenden Abhängigkeit, desgleichen die gewerbs- mäßige Unzucht und die Verführung männlicher Jugendlicher durch einen Erwachsenen. Schwere Unzucht war mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten zu bestrafen, in besonders schweren Fällen erhöhte sich die Strafe auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Bei gewaltsamer Nötigung oder Nötigung durch Drohung war auch der Versuch strafbar. Die Erläuterungen zur österreichischen Regierungsvorlage, die Kadečka gemeinsam mit dem Entwurf veröffentlichte,730 deckten sich im Wesentlichen mit denen zum Amtlichen Entwurf 1925. In Anlehnung an das deutsche Strafgesetz und die meisten ausländischen Gesetzgebungen ließ man die Strafbarkeit der gleichgeschlechtlichen Unzucht zwischen Frauen fallen.731 Die Strafbarkeit der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht zwischen Männern erfuhr gegenüber der geltenden Rechtslage, wie sie sich seit der Jahrhundertwende in der Rechtsprechung des Obers- ten Gerichtshofs darstellte, eine geringfügige Einschränkung: Die Regie- rungsvorlage bedrohte nicht jede Handlung mit Strafe, die mit Benüt- zung des Körpers einer gleichgeschlechtlichen Person zur Befriedigung der Geschlechtslust vorgenommen wurde, sondern nur die Vornahme oder Duldung » beischlafähnlicher Handlungen «. Die Tat selbst wurde nicht als Verbrechen, sondern nur mehr als Vergehen eingestuft. Dafür wurde die Strafdrohung mit einer Mindeststrafe von einer Woche und einer Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis ( § 35 ) im Vergleich zu frü- heren Entwürfen wieder angehoben. Bei der schweren Unzucht entfiel die Einschränkung auf beischlafähnliche Handlungen. Der Tatbestand konnte hier durch jede unzüchtige Handlung erfüllt werden.732 Bereits anlässlich der Generaldebatte über den Strafgesetzentwurf im Herbst 1927 im Sonderausschuss des österreichischen Nationalrates zeigte sich, dass die Beibehaltung der §§ 296, 297 des Entwurfs nicht von allen Parteien begrüßt wurde. Die sozialdemokratischen Abgeordneten Karl Leuthner und Arnold Eisler sprachen sich gegen die Kriminalisierung der gleichgeschlechtlichen Unzucht aus. Leuthner schien » das Heraus- greifen bestimmter, noch dazu schwer nachweisbarer Formen als straf- bar unverständlich. « 733 Dem öffentlichen Interesse sei mit dem Schutz 730 Kadečka Ferdinand, Der österreichische Strafgesetzentwurf vom Jahre 1927 mit Er- läuterungen aus der Begründung und Anmerkungen ( 1927 ). 731 Zu 49 BlgStenProtNR 5. Session 3. GP 219. 732 Vgl Zu 49 BlgStenProtNR 5. Session 3. GP 220. 733 Sonderausschuss zur Beratung des Strafgesetzentwurfes. 3. Sitzung ( Generalde- batte ). Wien, am 29. September 1927, Parlamentsarchiv Wien.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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