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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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213 Das österreichische Strafverfahrensrecht in der Zwischenkriegszeit Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ ordentliche Rechtsmittel ( § 501 StPO 1873 idF der Strafprozeßnovelle 1918 ).876 Über die Berufung entschied der Gerichtshof erster Instanz in einem Senat aus vier Richtern, dem entweder der Präsident, oder der Vizepräsident oder eines der rangältesten Mitglieder des Gerichtshofs anzugehören hatten.877 Das vereinfachte Verfahren bedeutete in der Praxis vor allem eine Entlastung der Untersuchungsrichter. Viele Anträge auf Bestrafung im vereinfachten Verfahren wurden von den Staatsanwälten unmittelbar gestellt, Vorerhebungen durch den Untersuchungsrichter sowie Vorun- tersuchungen entfielen, das Schwergewicht des Verfahrens lag in der Hauptverhandlung.878 Dies spiegelt sich auch in den erhaltenen Akten des Landesgerichtes Linz wieder, deren Umfang im Regelfall deutlich geringer ist, wenn im vereinfachten Verfahren verhandelt wurde. Die verhängten Strafen bewegten sich weit unterhalb der zulässigen Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei 55 von 58 Beschuldigten,879 die bis Jahresende 1926 im vereinfachten Verfahren verurteilt wurden, wurde vom außerordentlichen Milderungsrecht nach § 54 StG 1852 Gebrauch gemacht und eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten verhängt.880 876 Ausführlich dazu Gleispach Wenzeslaus, Strafverfahren 2 340 ff; Lohsing Ernst, Öster- reichisches Strafprozessrecht in systematischer Darstellung 2 ( 1920 ) 666 ff. Für den Fall des Ausbleibens des oder der Angeklagten von der Hauptverhandlung sah § 503 StPO idF der Strafprozeßnovelle 1918 auch im einzelrichterlichen Verfahren die Anwendung der Vorschriften der §§ 427, 428 StPO 1873 und somit die Möglich- keit eines Einspruchs gegen ein in Abwesenheit gefälltes Urteil vor. 877 Vgl Steininger Einhard in Weinzierl Erika / Ardelt Rudolf ( hg ), Justiz VII 61 f. 878 Vgl Lißbauer Karl, ZStW 1930, 729. 879 Im Fall von Gustav K. ist lediglich das Urteil des Landesgerichtes Linz erhalten, mit dem die gegen das Urteil des Einzelrichters erhobene Berufung zurückgewiesen wird. Daraus lässt sich zwar schließen, dass Gustav K. im vereinfachten Verfahren vor dem Einzelrichter verurteilt wurde, das verhängte Strafmaß ist jedoch nicht ersichtlich. Siehe OÖLA, BG / LG Linz, Sch 301, Vr II E 1042 / 23, Berufungsurteil des Landesgerichtes Linz vom 17. Dezember 1923. 880 § 54 StG 1852 lautete: » Bei Verbrechen, für welche die Strafzeit nicht über fünf Jahre bestimmt ist, kann sowohl der Kerker in einen gelinderen Grad verändert, als die gesetzliche Dauer selbst unter sechs Monate verkürzt werden, in dem Falle, daß mehrere und zwar solche Milderungsumstände zusammentreffen, welche mit Grund die Besserung des Verbrechers erwarten lassen. «
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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