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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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226 V. Das Verfahren Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ raum vier Mal Gebrauch gemacht und eine Einweisung in die Bundes- anstalt für Erziehungsbedürftige in Kaiserebersdorf ausgesprochen.936 Einem besonderen Risiko der Einweisung waren jene jugendlichen Rechtsbrecher ausgesetzt, die ohne Vater 937 oder aber mit einem Vater aufwuchsen, der den gängigen Erwartungen an männliche Autorität nicht entsprach.938 War gegen eine jugendliche Person auf eine längere Freiheitsstrafe zu erkennen, so erlaubte § 12 Abs 1 JGG 1928 eine unbestimmte Verur- teilung: Innerhalb eines zu bestimmenden Mindest- und Höchstmaßes hatte die Strafe so lange zu dauern, bis der Strafzweck – die Erziehung der jugendlichen Gefangenen » zu Selbstbeherrschung, Arbeitsamkeit und gesetzmäßigem Verhalten « ( § 46 Abs 1 JGG 1928 ) – erreicht war. Eine geringe Geld- oder Freiheitsstrafe konnte durch die Überweisung in die häusliche Zucht gem § 12 Abs 2 JGG 1928 ersetzt werden. In be- sonders leichten Fällen kam die Erteilung einer Ermahnung durch das Gericht in Betracht. Konnten der Ausspruch und die Vollstreckung der über einen Jugendlichen oder eine Jugendliche zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe ohne Nachteil für die Rechtsordnung sowie für ihn oder sie selbst unterbleiben, hatte das Gericht gem § 13 JGG 1928 den Ausspruch über die Strafe vorläufig für eine von ihm zu bestimmende Probezeit von einem bis zu fünf Jahren aufzuschieben. Bei 23 von ins- gesamt 53 Beschuldigten, über die beim Landesgericht Linz wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht vor dem Jugendsenat verhandelt wurde, wurde von der Möglichkeit nach § 13 JGG 1928 Gebrauch gemacht und unterblieb der Ausspruch über die Strafe. In 21 Fällen wurde dabei eine Probezeit von nicht mehr als drei Jahren ausgesprochen, lediglich in zwei Fällen betrug die Probezeit fünf Jahre: Bei der oben erwähnten 936 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 346, 13 Vr 1117 / 29, Beschluss vom 25. Oktober 1930; OÖLA, BG / LG Linz Sch 350, 13 Vr 1639 / 29, Beschluss vom 14. Dezember 1930; OÖLA, BG / LG Linz Sch 370, 9 Vr 316 / 31, Beschluss vom 10. Juli 1931; OÖLA, BG / LG Linz Sch 389, 9 Vr 804 / 32, Beschluss vom 25. Juni 1932. 937 Zwei der eingewiesenen Jugendlichen, der fünfzehnjährige Karl W. und der gleich- altrige Kellnerlehrling Bruno M. waren Halbwaise, der fünfzehnjährige landwirt- schaftliche Hilfsarbeiter Anton R. war ein » lediges Kind «. 938 So vermerkten die Erhebungen des Jugendamtes über den Vater des sechzehnjäh- rigen Handelsschülers Alfred V., dass er » zu hause gar nichts bedeutete. Er musste die Hausarbeiten verrichten, während die Frau in den Tag hinein schlief und d[ ie ] Kinder nichts taten, dafür wurde er von Frau u. Kinder [ sic ! ] mit Ausdrücken, wie » böhmischer Depp « u. dergl[ eichen ] belegt. «, OÖLA, BG / LG Linz Sch 370, 9 Vr 316 / 31, Fragebogen vom 20. März 1931.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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