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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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234 VI. Veranlassungsgründe der Strafverfahren Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ gehende Ermittlungen zu Grunde lagen.958 Vor allem die Polizei ten- dierte in ihrem Wirkungsbereich dazu, in ihren Erörterungen die In- halte der Voruntersuchung bereits vorwegzunehmen. Während § 109 der Gendarmerieinstruktion vom 3. März 1895 959 den Gendarmeriebe- amten untersagte, über Anzeigen, die ihnen gemacht wurden, Proto- kolle aufzunehmen, war die Polizei durch keine derartige Vorschrift ge- bunden. Anders als die Gendarmerie, die häufig tatsächlich nur eine Anzeige mit knapper Schilderung des Sachverhaltes und verhältnis- mäßig kurzer Darstellung der Beweismittel an die Staatsanwaltschaft übermittelte, waren die polizeilichen Anzeigen meist das Ergebnis um- fangreicher Nachforschungen und durch entsprechende Beweisauf- nahmen gestützt.960 Ergaben die sicherheitsbehördlichen Ermittlungen hinlänglichen Grund für die Annahme, dass der Tatbestand des § 129 I b StG 1852 erfüllt war, bildete die Anzeige an die zuständige Behörde den Schlusspunkt der Ausforschungstätigkeit von Polizei oder Gendar- merie.961 Für » Species facti « 962 und Anzeigen durch die Sicherheitsbehörden existierten Formulare 963, die Aufbau und Inhalt dieser Schriftstücke [ abgedruckt bei Dehmal Heinrich, Die österreichische Polizeigesetzgebung ( 1926 ) 285 ], verpflichtete Gendarmen an jenen Orten zur Anzeige bei der Staatsanwalt- schaft, wo sich ein Gerichtshof befand, sonst zur Anzeige beim Bezirksgericht. Mit Erlass des Bundeskanzleramtes vom 11. August 1927, Z. 172.063, mitgeteilt im JABl 1927, 39, wurde diese Regelung dahingehend modifiziert, dass die Gendarmerie Verbrechen, Vergehen und Übertretungen grundsätzlich bei jenem Bezirksgericht anzuzeigen hatte, in dessen Sprengel das Gendarmeriepostenkommando lag und die Anzeige nur in Ausnahmefällen an die Staatsanwaltschaft zu richten hatte. 958 Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise wurde durchaus unterschiedlich gesehen, ablehnend Kafka Gustav, Sicherheitsbehörde und Justiz im Vorverfahren, ÖJZ 1947, 137; bejahend Reidinger Karl, Die Stellung der Sicherheitsbehörden im gerichtlichen Vorverfahren, in FS Hundert Jahre österreichische Strafprozeßordnung 1873–1973 ( 1973 ) 185 ( 188 ). 959 Dienstinstruktion für die k.k. Gendarmerie, genehmigt mit Kais. Entschließung vom 3. März 1895, abgedruckt bei Dehmal Heinrich, Polizeigesetzgebung 285. 960 Vgl Reidinger Karl in FS Hundert Jahre österreichische Strafprozeßordnung 187; Kafka Gustav, ÖJZ 1947, 138. 961 Siehe dazu auch Kapitel VII. 962 Für diese Tatberichte hatte sich mit dem Wechsel der juristischen Fachsprache von Latein zu Deutsch zunächst die Bezeichnung » Geschichtserzählung «, später » Sachverhalt « eingebürgert, vgl Meyer-Krentler Eckhardt, » Geschichtserzählungen «. Zur › Poetik des Sachverhalts ‹ im juristischen Schrifttum des 18. Jahrhunderts, in Schönert Jörg ( hg ), Kriminalität 117 f. In den Anzeigen der Gendarmerie hatte sich der lateinische Begriff » Species facti « erhalten. 963 Diese sind abgedruckt in Lichem Arnold, Ausforschungsdienst. Zum Gebrauche für die österreichische Bundesgendarmerie ( 1923 ) 259 ff.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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