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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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290 VII. Von der Anzeige zur Anklage Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ chen Amtsverschwiegenheit anvertraut wurden, nicht aussagen durften. Gleiches galt gem Z 2 leg cit bei Staatsbeamten, falls ihre Zeugenaus- sage eine Verletzung des Amtsgeheimnisses bedeutet hätte.1247 Für Ver- wandte und Verschwägerte der Beschuldigten in auf- und absteigender Linie, Ehegatten von Beschuldigten und deren Geschwister, Geschwis- ter der Beschuldigten und deren Ehegatten, Geschwister der Eltern und Großeltern der Beschuldigten, Neffen, Nichten, Geschwisterkinder, Ad- optiv- und Pflegeeltern, Adoptiv- und Pflegekinder, Vormund und Mün- del der Beschuldigten bestand gem § 151 Z 1 StPO 1873 eine Befreiung von der Zeugnispflicht. Über dieses Recht, sich der Zeugenaussage zu entschlagen, mussten die Begünstigten ausdrücklich belehrt werden. Machten sie von ihrem Entschlagungsrecht keinen Gebrauch, bestand die Zeugnispflicht im gleichen Umfang wie für jede andere Person.1248 Verteidiger waren vom Zeugnis lediglich im Hinblick darauf befreit, was ihnen von den Beschuldigten in ihrer Funktion als Verteidiger anver- traut worden war ( § 152 Z 2 StPO 1873 ). Nach der Strafprozeßordnung 1873 unterlagen die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen wie alle anderen Beweismittel der freien richter- lichen Beweiswürdigung. Blieb schon der Wert der Sachbeweise mitun- ter begrenzt oder beschränkte sich auf bloßen Indizienbeweis, so galt dies umso mehr für die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen: Mit ihrer » Unvollkommenheit « sahen sich sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch Verteidiger nur allzu oft konfrontiert.1249 Suggestionen,1250 optische Täuschungen,1251 Emotionen, aber auch mangelnde ( Fach- ) Kenntnisse – etwa über räumliche Verhältnisse und Entfernungen, Größe oder Rich- tung 1252 – beeinflussten den » Wahrheitsgehalt « von Zeugenaussagen. 1247 Allerdings konnten Staatsbeamte durch ihren Vorgesetzten von der Verschwiegen- heitspflicht entbunden werden. 1248 Vgl Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 246. 1249 Vgl Moravcsik Ernst Emil, Über die Zeugnisfähigkeit, MSchrKrim 1908, 401 ( 402 ). Vgl auch den Befund bei Bachhiesl Christian, Zwischen Indizienparadigma und Pseudowissenschaft. Wissenschaftshistorische Überlegungen zum epistemischen Status kriminalwissenschaftlicher Forschung ( 2012 ) insb 340; Vec Miloš, Die Spur des Täters. Bertillonage, Daktyloskopie und Jodogramm: Fortschritte und Verspre- chungen der naturwissenschaftlichen Kriminalistik um 1900, juridikum 2001, 89. 1250 Vgl Schneickert Hans, Zur Psychologie der Zeugenaussagen. Beitrag zur psychologi- schen Analyse der Stimmung, insbesondere der Suggestion in ihrer forensischen Bedeutung, Archiv für Kriminal-Anthropologie und Kriminalistik, Bd 13, 1903, 193. 1251 Vgl Cuny, Ein Beispiel von optischer Täuschung eines Zeugen, Archiv für Kriminal- Anthropologie und Kriminalistik, Bd 3, 1900, 337. 1252 Vgl Gross Hans / Höpler Erwein, Handbuch für Untersuchungsrichter II 7 80 ff.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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