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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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300 VII. Von der Anzeige zur Anklage Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ legte, der Wahrheit entsprechend auszusagen.1313 Tatsächlich konnte die » Wahrheitserinnerung « bei rechtsunkundigen Beschuldigten durchaus den Anschein einer gesetzlichen Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Aussage erwecken: 1314 Die Beschuldigten auch über ihr Schweigerecht zu belehren, verlangte die Strafprozeßordnung 1873 nämlich nicht.1315 § 3 StPO 1873 enthielt zwar eine allgemeine Pflicht, Beschuldigte dort, wo es das Gesetz nicht ausdrücklich verlangte, über ihre Rechte zu beleh- ren. Hinsichtlich der Selbstbelastungsfreiheit wurde dies allerdings wei- testgehend ignoriert.1316 Die Beschuldigtenvernehmung blieb daher zu einem wesentlichen Teil strafprozessuales Beweismittel und hatte den Zweck, » die Wahrheit über die in Frage stehende Strafsache von dem Be- schuldigten zu erfahren « 1317. Nach der Ermahnung zur wahrheitsgemäßen Aussage wurden die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, die für gewöhnlich schon durch die Sicherheitsbehörden ermittelt worden waren und sich be- reits im Akt befanden, erneut aufgenommen.1318 Daran anschließend hatte der Untersuchungsrichter den Beschuldigten die ihnen zur Last gelegte strafbare Handlung » ohne allzuweit gehende Anführung der Einzelheiten « 1319 zu bezeichnen und sie aufzufordern, sich dazu in ei- ner » zusammenhängenden, umständlichen Erzählung « 1320 zu äußern. Die Protokolle über Beschuldigtenvernehmungen ähnelten somit jenen 1313 Vgl Gleispach Wenzeslaus, Strafverfahren 2 206 f; Henschel Arthur, Vernehmung 20 f. Henschel vertrat die Ansicht, dass den Beschuldigten sogar ein » doppeltes Recht « zustehe, nämlich einerseits jegliche Aussage zu verweigern und andererseits eine etwaige Schuld auch wider besseres Wissen zu bestreiten. 1314 Vgl Moos Reinhard in Jung Heike ( hg ), Strafprozeß 59 f. 1315 Vgl Henschel Arthur, Vernehmung 28. 1316 Dazu Fasching Martina, Die historische und aktuelle Bedeutung des Geständnisses im Zivil- und Strafprozess. Eine rechtsvergleichende Untersuchung ( 2013 ) 128 f mit weiteren Nachweisen. 1317 Rulf Friedrich, Strafprocess 3 116 f. 1318 Gross empfahl den Untersuchungsrichtern, das im Akt angegebene » Vorleben « der Beschuldigten mit dem anlässlich der Vernehmung in der Voruntersuchung be- richteten zu vergleichen, um festzustellen, ob » der Inquisit « die Wahrheit sagt oder » in welcher Weise er zu lügen pflegt. «, Gross Hans / Höpler Erwein, Handbuch I 7 148 ( Hervorhebung im Original ). Dagegen schien Höpler die Erforschung des Vorle- bens von Beschuldigten nur insoweit als notwendig, als daraus auf ein Tatmotiv beziehungsweise auf die Fähigkeit der Beschuldigten zur angelasteten Handlung geschlossen werden konnte, vgl Höpler Erwein, Archiv für Kriminal-Anthropologie und Kriminalistik, Bd 67, 1916, 219. 1319 Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 273. 1320 Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 273.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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