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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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310 VII. Von der Anzeige zur Anklage Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ wurden diese angewiesen, die Tabellen zu sammeln und fortlaufend zu nummerieren, sowie einen alphabetischen Index der beschriebenen Personen anzulegen. Neu war außerdem, dass Polizei und politische Behörde den Sicherheitsbehörden, Gerichten und Staatsanwaltschaf- ten auf » Anlangen « Auskünfte aus darin enthaltenen Aufzeichnungen erteilen mussten.1378 1897 wurden die Auskunftstabellen durch Strafkar- ten ersetzt.1379 Sie enthielten Rubriken für die Personalien der Verur- teilten, die um die berufliche Stellung, Schulbildung und Vermögens- verhältnisse sowie eine genaue Auflistung allfälliger Vorstrafen ergänzt wurden. Anmerkungen über den Lebenswandel, die körperliche oder sittliche Beschaffenheit entfielen dagegen. Die nach den Namen der Verurteilten geordneten Strafkarten bildeten das Strafregister, dessen Führung der Staatsanwaltschaft übertragen wurde. Die Zuständigkeit des Strafregisteramtes richtete sich grundsätzlich nach dem Heimatort der Verurteilten. Nach dem Ende der Monarchie wurde bei der Poli- zeidirektion Wien ein Strafregisteramt eingerichtet.1380 Die erstinstanz- lichen Gerichte hatten ihm alle rechtskräftigen Verurteilungen durch Übersendung einer Strafkarte mitzuteilen.1381 Das Strafregisteramt legte für jede verurteilte Person eine Strafliste an, zusammengenommen bil- deten die Straflisten das Strafregister. Inländischen Staats- und Sicher- heitsbehörden hatte das Strafregisteramt kostenfrei Auskunft über die eine bestimmte Person betreffenden Eintragungen im Strafregister zu erteilen.1382 Häufig gaben bereits die Anzeigen der Sicherheitsbehörden Auf- schluss über etwaige Vorstrafen.1383 Fehlten diesbezügliche Erhebungen, 1378 Zur Veränderung der Bedeutung der Strafkarten auch Anonym, Das Recht 1904 / 05, 342. 1379 Verordnung des Justizministeriums vom 8. December 1897, Z. 27904, betreffend Einführung von Strafkarten und Strafregistern, JVBl 1897 / 47. 1380 Verordnung der Bundesministerien für Inneres und Unterricht und für Justiz vom 10. Dezember 1920 über das Strafregister und die Benachrichtigung der Verwal- tungsbehörden von strafgerichtlichen Verurteilungen ( Strafregisterverordnung ), BGBl 1920 / 39. 1381 Um die statistische Erfassung zu erleichtern, wurden für die Verurteilung wegen Verbrechen oder Vergehen bei Männern weiße und bei Frauen blaue Strafkarten verwendet, bei Verurteilung wegen einer Übertretung verwendete man bei Män- nern gelbe und bei Frauen grüne Strafkarten, siehe Erlass des Bundesministeri- ums für Justiz vom 12. Dezember 1920, zur Strafregisterverordnung, JABl 1920 / 17. 1382 Privatpersonen war dagegen keine Auskunft zu erteilen. 1383 Siehe etwa OÖLA, BG / LG Linz Sch 331, 6 Vr 508 / 28, Niederschrift vom 3.April 1928; OÖLA, BG / LG Linz Sch 342, 9 Vr 649 / 29, Anzeige vom 25. April 1929.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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