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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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354 VIII. Hauptverhandlung und Urteil Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ D. Urteil 1. Formalitäten und Freisprüche Für den Schluss der Verhandlung war keine besondere Form vorgese- hen. Allerdings handelte es sich bei dem obligatorischen » Sich-Zurück- ziehen « des Gerichts zur nichtöffentlichen Beratung » um den relativ wichtigsten und dazu noch inappellablen Act der richterlichen Thätig- keit. « 1626 War das Gericht zu einem Beschluss gekommen, hatte es un- verzüglich die Verkündung des Urteils vorzunehmen. Dabei war eine Reihe von Förmlichkeiten einzuhalten. Die Urteilsverkündung hatte öf- fentlich zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn die Verhandlung selbst ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hatte. Einzig im Verfahren vor dem Jugendgericht konnte die Öffent- lichkeit gem § 40 Abs 1 JGG 1928 auch während der Urteilsverkündung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Angeklagten lag. Sämtliche Richter, der Ankläger, die Angeklagten und ihre Verteidiger hatten bei der Verkündung des Urteils anwesend zu sein. Verhaftete An- geklagte, die für die Dauer der Beratung des Gerichts aus dem Verhand- lungssaal abgeführt worden waren, mussten zur Urteilsverkündung vor- geführt werden.1627 Vor den Versammelten verkündete der vorsitzende Richter beziehungsweise der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren das Urteil und belehrte die Angeklagten über die ihnen allenfalls zuste- henden Rechtsmittel. Während der Urteilsverkündung hatten sich alle Anwesenden zu erheben, Träger des Amtskleides mussten außerdem das Haupt bedecken.1628 Erst durch die förmliche Verkündung wurde das Urteil existent, beendete in inhaltlicher Hinsicht den Prozess und war für das Gericht bindend. Seit dem Ende der österreichisch-ungarischen Monarchie 1918 wur- den die Urteile » Im Namen der deutschösterreichischen Republik « ver- 1626 Mayer Salomon, Handbuch II 352. 1627 Nach Mayer sollte durch die Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungssaal eine » zwecklose Schaustellung « vermieden werden, vgl Mayer Salomon, Handbuch II 353. In der Praxis wurde bei kurzer Beratung jedoch weitgehend darauf verzich- tet, Angeklagte abzuführen, vgl Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 350 Fn 3. 1628 Eine rechtliche Grundlage erhielt diese Übung erst durch § 59 Abs 4 Geschäftsord- nung für die Gerichte I. und II. Instanz ( Geo.), Verordnung für Justiz und für Finan- zen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 29. Dezember 1930, betreffend die Abänderung des § 265, Absatz 3, der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz ( Geo.), BGBl 1930 / 374. Davor war sie für » eine Sitte « angesehen worden, » die als solche beibehalten zu werden verdient «, Lohsing Ernst, Strafprozessrecht 2 529 Fn 1.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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