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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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355 Urteil Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ kündet.1629 Mit Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 lau- tete die Urteilsformel nur mehr » Im Namen der Republik « 1630 und ab 1934 schließlich » Im Namen des Bundesstaates Österreich « 1631. Mit die- ser Wendung sollte der Urteilsverkündung nicht nur eine besonders feierliche Form verliehen werden,1632 sie brachte gleichfalls die Rück- führbarkeit der Gerichtsbarkeit auf das Volk zum Ausdruck.1633 Der Vorsitzende sprach bei der Urteilsverkündung folglich nicht für sich selbst und auch nicht nur für das Gericht: Die im Ritual der Urteils- verkündung und dem kollektiven Stehen erzeugte Gemeinsamkeit zwi- schen den Prozessbeteiligten und der Volksöffentlichkeit diente zum einen dazu, die Würde des Rechts darzustellen, zum anderen versinn- bildlichte sie die Rechtsgemeinschaft, der die Anwesenden sämtlich zugehörten.1634 Vom Gedanken der Demokratisierung der Rechtspflege waren auch die 1920 eingeführten Schöffengerichte getragen.1635 Durch die Beiziehung von Schöffen sollte » die Erfahrung des Laien, seine Empfänglichkeit für den vorgeführten Straffall, seine rein menschli- che, durch die tägliche berufsmäßige Übung nicht abgestumpfte Auf- fassung « 1636 Eingang in die Rechtsprechung finden. Ob sich dieses Ziel tatsächlich durch Senate, die aus zwei Berufsrichtern und zwei Laien- richtern oder Laienrichterinnen bestanden, erreichen ließ, galt in der zeitgenössischen Rechtswissenschaft allerdings als umstritten. Vor al- lem wurde befürchtet, » daß das Laienelement vom Berufsrichtertum an die Wand gedrückt werden wird « 1637 und Schöffinnen und Schöffen in ihrer Beurteilung einfach den Berufsrichtern folgen würden. 1629 § 1 Grundgesetz vom 22. November 1918 über die richterliche Gewalt, StGBl 1918 / 38, sowie Erlaß des Staatsamtes für Justiz vom 27. November 1918 über einige Ände- rungen in der Geschäftsbehandlung der Gerichte, JABl 1918, 2. Diese Formel er- setzte die früher übliche Verkündung der Urteile » Im Namen Seiner Majestät des Kaisers «, zu deren Bedeutung vgl Müller-Graff Peter-Christian, Zur Geschichte der Formel » Im Namen des Volkes «, ZZP 1975, 442 ( 450 ). 1630 Art 82 Abs 2 B-VG. Siehe auch Seefeld Carl, Protokoll 4 43. 1631 § 4 Bundesverfassungsgesetz vom 19. Juni 1934 betreffend den Übergang zur stän- dischen Verfassung ( Verfassungsübergangsgesetz 1934 ), BGBl II 1934 / 75. 1632 Vgl Walter Robert, Verfassung und Gerichtsbarkeit ( 1960 ) 172. 1633 Vgl auch Khakzadeh-Leiler Lamiss in Kneihs Benjamin / Lienbacher Georg ( hg ), Rill- Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht III, 12 Lfg ( 2013 ) Art 82 B-VG Rz 23 ff. 1634 Vgl Wulf Christoph in Schwarte Ludger / Wulf Christoph ( hg ), Körper 39; Legnaro Aldo / Aengenheister Astrid, Aufführung 18. 1635 Vgl Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 47 ff; Gleispach Wenzeslaus, Strafverfahren 2 17; Scharfmesser Heinrich, JBl 1920, 114. 1636 Scharfmesser Heinrich, JBl 1920, 114. 1637 Lohsing Ernst, Die Strafprozeßnovelle im Jahre 1920, JBl 1920, 177.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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