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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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370 IX. Rechtsmittel und Gnadengesuche Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ B. Versuche der Umdeutung – Nichtigkeitsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof Mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde konnten Angeklagte neben einem Verstoß gegen Formvorschriften des Verfahrens auch eine unrichtige Gesetzesanwendung durch das Erstgericht bekämp- fen. Dazu mussten sie dem höherinstanzlichen Gericht ein alternati- ves Deutungsangebot der Geschehnisse unterbreiten. Welche anderen Lesarten dem Gericht mittels Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegt werden konnten, wurde durch das Strafverfahrensrecht genau geregelt. Solange es sich beim Strafverfahren um einen geheimen, schriftlichen, an ge- setzlichen Beweisregeln orientierten Prozess gehandelt hatte, konnte dem höherinstanzlichen Richter mit der Vorlage der Akten der gesamte Prozessstoff unterbreitet werden. » Für das mündliche, von gesetzlichen Beweisregeln losgezählte Strafverfahren « stellte die Ausgestaltung der Rechtsmittel dagegen » die wichtigste, aber auch die schwierigste Auf- gabe « dar.1695 Ein Irrtum des erstinstanzlichen Gerichts konnte sich auf Vorschriften des Strafverfahrens oder auf Bestimmungen des Strafge- setzes beziehen. Es war aber auch möglich, dass die vorgelegten Be- weise eine andere Interpretation zuließen, als jene, die die erste Ins- tanz gewählt hatte. Dieser letztgenannte Umstand war jedoch in einem Strafverfahren nicht zu beheben, das sich den Grundsätzen der Unmit- telbarkeit und der freien Beweiswürdigung verschrieben hatte: Weder war es in jedem Fall möglich, dem höherinstanzlichen Gericht die Be- weismittel im selben Umfang und mit demselben Inhalt vorzulegen wie der ersten Instanz, noch ließen sich die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen ein zweites Mal wortgleich wiederholen. Eine neuerliche Ent- scheidung in Fragen der Beweiswürdigung allein auf Grund der Akten hätte aber den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme durch eine mittelbare Beweiswürdigung und das Prinzip der freien Beweis- würdigung durch den Vorrang der höheren Instanz beseitigt. Die Nich- tigkeitsbeschwerde hatte daher nur Rechtsfragen, nicht aber Tatfragen zum Inhalt. Lediglich die Subsumtion der Tatsachen unter das Gesetz konnte durch den Obersten Gerichtshof einer Prüfung unterzogen wer- den.1696 Ein Tatsachenirrtum der ersten Instanz ließ sich dagegen nur 1695 Glaser Julius, Gesammelte kleinere Schriften über Strafrecht, Civil- und Strafpro- cess II ( 1868 ) 189. 1696 Vgl Mayer Salomon, Handbuch II 524.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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