Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Recht und Politik
Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Seite - 384 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 384 - in Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin

Bild der Seite - 384 -

Bild der Seite - 384 - in Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin

Text der Seite - 384 -

384 IX. Rechtsmittel und Gnadengesuche Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ versammlung 1750 und mit Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 schließlich auf den Bundespräsidenten übergegangen ( Art 65 Abs 2 lit c ).1751 Auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz konnte der Bun- despräsident durch Verwaltungsakt nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils die Strafe teilweise oder zur Gänze erlassen. Durch die Ausübung des Begnadigungsrechtes verzichtete der Staat auf seine Strafbefugnis. Dieser Verzicht erlaubte es, Härten des Rechts auszugleichen und Um- stände zu berücksichtigen, die erst während der Vollstreckung der Strafe zu Tage getreten waren und nachträglich eine mildere Beurteilung der Verurteilten rechtfertigten.1752 Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die be- dingte Verurteilung wurde auch eine bedingte Begnadigung möglich.1753 Die Begnadigung stellte eine Verwaltungsangelegenheit dar. Eine gerichtliche Mitwirkung war durch die Strafprozeßordnung 1873 in je- nen Fällen vorgesehen, in denen eine verurteilte Person nach Strafan- tritt ein Gnadengesuch eingebracht hatte oder ein von jemand anderem eingebrachtes Gnadengesuch dem Gericht zur Begutachtung abgetre- ten wurde.1754 Das Erkenntnisgericht erster Instanz hatte das Gnaden- gesuch zu prüfen und zurückzuweisen, wenn es keine hinlänglichen Gründe für eine Nachsicht oder Milderung der Strafe als gegeben erach- tete. Andernfalls legte es das Gesuch dem Oberlandesgericht vor, das nach Anhörung des Oberstaatsanwalts einen Beschluss fasste: Dieser lautete meist auf Zurückweisung des Gesuchs. Nur in seltenen Fällen leitete das Oberlandesgericht ein Gnadengesuch mit seinem Antrag an das Bundesministerium für Justiz weiter.1755 1750 Zunächst stand das Recht der provisorischen Nationalversammlung zu ( § 3 Ge- setz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform vom Deutsch- Österreich, StGBl 1918 / 5 ), wurde dann auf den Staatsrat ( § 16 Grundgesetz vom 22. November 1918 über die richterliche Gewalt, StGBl 1918 / 38 ) und schließlich auf die konstituierende Nationalversammlung übertragen ( Art 7 Abs 4 Gesetz vom 14. März 1919 über die Staatsregierung, StGBl 1919 / 180 ). 1751 Vgl Klecatsky Hans R., Die staatsrechtlichen Wurzeln des Gnadenrechtes, JBl 1967, 445 ( 447 ). Auch die 1934 erlassene » ständische Verfassung « sah in Art 78 Abs 2 lit d ein Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten vor, Kundmachung der Bundesre- gierung vom 1. Mai 1934, womit die Verfassung 1934 verlautbart wird, BGBl II 1934 / 1. 1752 Vgl Finger August, Begnadigung, in Mischler Ernst / Ulbrich Josef ( hg ), Österreichi- sches Staatswörterbuch. Handbuch des gesamten österreichischen öffentlichen Rechts I 2 ( 1905 ) 432. 1753 Vgl Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 13. November 1920 über die be- dingte Begnadigung, JMABl 1920, 34. 1754 Vgl Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 566. 1755 Vgl Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 566.
zurück zum  Buch Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin"
Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Verkehrte Leidenschaft