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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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402 X. Schlussbetrachtung Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ Inszenierung von Rechtsnormen und der Herstellung von Würde und Ansehen des Rechts im Verfahren. Diesen Zielen hatte das » Sprechen vor Gericht « gerecht zu werden. Es war in eine Reihe prozessrechtlicher Formalia eingebettet und durch das Vorverfahren in gewisser Hinsicht auch inhaltlich determiniert: Durch die vor den Sicherheitsbehörden und dem Untersuchungsrichter gemachten Aussagen waren Beschul- digte bereits auf ein bestimmtes Sprechthema » festgelegt «. Ihre Er- zählungen waren in mehrfachen Wiederholungen im Laufe des Vor- verfahrens » eingeübt « und im Laufe dieses Prozesses immer stärker der Unmittelbarkeit entkleidet worden. Der Inhalt dieser Aussagen war dem erkennenden Gericht aus den Akten bekannt. Wichen Angeklagte während der Hauptverhandlung von früher gemachten Aussagen ab, wurden sie nach dem Grund der Abweichung befragt, die ursprüng- lich gemachten Angaben konnten außerdem verlesen werden. Ließen sich die Angeklagten überhaupt auf ein Sprechen vor Gericht ein, so konnten sie versuchen, ihre Aussage in der Hauptverhandlung zumin- dest punktuell zu nutzen, um strafmildernde Umstände zur Sprache zu bringen. Wie wahrscheinlich ein Freispruch oder eine Verurteilung war, welche Art der Strafe verhängt wurde und wie hoch das Strafmaß war, beeinflusste auch, ob die Hauptverhandlung im Rahmen eines einzel- richterlichen oder eines schöffengerichtlichen Verfahrens oder vor dem Jugendgericht stattfand und ob sie in den Zeitraum vor oder während des Dollfuß-Schuschnigg-Regimes fiel. Der Schluss der Hauptverhandlung und die Verkündung des Ur- teils beendete nicht notwendigerweise jedes strafverfahrenserhebli- che Sprechen: Einige der am Verfahren beteiligten Akteurinnen und Akteure – vor allem der Staatsanwalt und die Beschuldigten – hatten die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen und damit eine weitere Sprechsituation zu schaffen. Die diskursiven Grenzen, innerhalb derer in einem Rechtsmittel versucht werden konnte, ein höherinstanzliches Gericht von einer alternativen Erzählung des Tatherganges im Sinne einer » Gegengeschichte « zu überzeugen oder eine andere Strafbemes- sung zu erwirken, waren allerdings noch enger gezogen als während des Vorverfahrens und der Hauptverhandlung. Kaum Einschränkun- gen bestanden dagegen für das Verfassen von Gnadengesuchen. Sie bildeten keinen Teil des Strafverfahrens, ihr Adressat war nicht ein Ge- richt, sondern eine Gnadeninstanz. Gnadengesuche konnten vielfäl- tige Erzählungen in sich aufnehmen. Sie enthielten Schilderungen der Reue über die Tat, erzählten gegen urteilsmäßig festgestellte Rollen von
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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