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Bauernbefreiuo~
Papiergeld und müßten den Belrag in Metallgeld dem
Slaal gegenüber als Einnahmen versteuern. So war
es nur ein langerwarteter Schrill, daß der
Abgem clnel"c aus Schlesien Hans Kudlich den
folgenden Antrag stellle: "Die Hohe Versammlung
möge erklären: von nun an ist das Untertänigkeits-
verhällnis samt allen daraus entsprungenen Rechten
und Pflichten aufgehoben''. Am 7. September 1848
wurde das Gesetz beschlossen, das eines der weni-
gen dauernden Erfolge des Revolutionsjahres blei-
ben sollte: "So wurde denn das alle Erbunlerlänig-
keitsverhällnis aufgehoben: dCi· ·Bauer, bisher Unter-
tan des Grundherrn, wmcle Bürger des Staates. Da-
mit fielen die aus dem Erbuntertänigkeilsverhällnis
abgeleiteten Pflichten des Bauern gegenüber dem
Grundherrn, aber freilich auch die Ansp~·üche des
Bauern gegen den Grundl!errn, die, wie der An-
spruch auf Armenunlerslülzung, wie das Recht auf
Holzlesen im ·Walde, aus dem Erbunterlänigkeilsver-
hätlnis abgeleitet wurden. Die Palrimonialgerichls-
barkcil wurde beseitigt; Gericht und Verwallung
gingen von den herrschaflliChen Wirtschaftsämtern
an slaalliche Behörden über. Zugleich wurde das
Obereigentum des Grundherrn am Bauernland auf-
gehoben; der Bauer wurde freier Eigentümer seines
Bodens. Die herrschafllichen Abgaben, der Zehent
und die Robol, wurden gegen ,billige Entschädigung'
abgelöst. Die Grundherren erhielten die Entschädi-
gung in Gestall der Grundt:nllaslungsobligalionen,
die in vierzig Jahren getilgt wurden; vierzig Jahre
nach der Revolulion war damit der letzte Rest des
allen Unlerlänigkeitsverhätlnisses beseitigt" (Olto
Bauer).
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Das Handbuch des Österreichers
- Titel
- Das Handbuch des Österreichers
- Herausgeber
- Ernst Görlich
- Verlag
- Österreichischer Kulturverlag
- Ort
- Salzburg
- Datum
- 1949
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 8.1 x 12.1 cm
- Seiten
- 376