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Das Handbuch des Österreichers
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Bauernbefreiuo~ Papiergeld und müßten den Belrag in Metallgeld dem Slaal gegenüber als Einnahmen versteuern. So war es nur ein langerwarteter Schrill, daß der Abgem clnel"c aus Schlesien Hans Kudlich den folgenden Antrag stellle: "Die Hohe Versammlung möge erklären: von nun an ist das Untertänigkeits- verhällnis samt allen daraus entsprungenen Rechten und Pflichten aufgehoben''. Am 7. September 1848 wurde das Gesetz beschlossen, das eines der weni- gen dauernden Erfolge des Revolutionsjahres blei- ben sollte: "So wurde denn das alle Erbunlerlänig- keitsverhällnis aufgehoben: dCi· ·Bauer, bisher Unter- tan des Grundherrn, wmcle Bürger des Staates. Da- mit fielen die aus dem Erbuntertänigkeilsverhällnis abgeleiteten Pflichten des Bauern gegenüber dem Grundherrn, aber freilich auch die Ansp~·üche des Bauern gegen den Grundl!errn, die, wie der An- spruch auf Armenunlerslülzung, wie das Recht auf Holzlesen im ·Walde, aus dem Erbunterlänigkeilsver- hätlnis abgeleitet wurden. Die Palrimonialgerichls- barkcil wurde beseitigt; Gericht und Verwallung gingen von den herrschaflliChen Wirtschaftsämtern an slaalliche Behörden über. Zugleich wurde das Obereigentum des Grundherrn am Bauernland auf- gehoben; der Bauer wurde freier Eigentümer seines Bodens. Die herrschafllichen Abgaben, der Zehent und die Robol, wurden gegen ,billige Entschädigung' abgelöst. Die Grundherren erhielten die Entschädi- gung in Gestall der Grundt:nllaslungsobligalionen, die in vierzig Jahren getilgt wurden; vierzig Jahre nach der Revolulion war damit der letzte Rest des allen Unlerlänigkeitsverhätlnisses beseitigt" (Olto Bauer). 37
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Das Handbuch des Österreichers
Titel
Das Handbuch des Österreichers
Herausgeber
Ernst Görlich
Verlag
Österreichischer Kulturverlag
Ort
Salzburg
Datum
1949
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
8.1 x 12.1 cm
Seiten
376
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