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242 Genuß — Gerechtigkeit.
Schaffens. So (ähnlich wie GERARD, Essay on Genius, 1774) KANT. G. ist
die „meisterhafte Originalität der Naturgabe eines Subjekts im freien Gebrauch
seiner Erkenntnisvermögen" (Krit. d. Urteilskraft, § 49), die angeborene
anlage, „durch welche die Natur der Kunst die Regel gibt" (1. c. § 46). G. ist
auch „das Vermögen ästhetischer Ideen" (vgl. Schlapp, Kants Lehre vom
G., 1901). Das G. produziert ohne bewußte Zwecksetzung. Dieses „unbewußte"
Schaffen betont auch GOETHE, und SCHILLER betont die „Naivität" des
während JEAN PAUL das Wesen desselben in die „Besonnenheit" setzt (Vor-
schule d. Ästhetik, § 12). Als „vollkommenste Objektivität" bestimmt die
Genialität SCHOPENHAUER, als „Fähigkeit, sich rein anschauend zu
Das Wesen des G. liegt in der „Vollkommenheit und Energie der anschauen-
den Erkenntnis" (Die als Wille u. Vorstell. I. Bd., § 36; IL Bd., K.
H. TÜRCK (Der geniale Mensch6, 1903, S. 13 ff.). Nach HUMBOLDT
ist das G. ein Mensch, in dem sich eine Idee geltend macht (vgl. KITTEL,
Ideen über G. u. 1900).
Auf die Verwandtschaft des G. mit pathologischen Geisteszuständen weisen
ARISTOTELES, CICERO disput. I, 33), SCHOPENHAUER, LOMBROSO,
NORDAU, MÖBIUS, DILTHEY U. a. hin. — Vgl. DILTHEY, Dichterische Ein-
bildungskraft und Wahnsinn, 1886; BRENTANO, Das Genie, 1892; E. GYSTROW
(= W. Hellpach), Soziologie des G., 1900; TARDE, Logique sociale, 1895, S. 162 ff.;
G. SEAILLES, Das künstlerische G., 1904; LOMBROSO, Der geniale Mensch,.
1890; Genie und Irrsinn, Univ.-BibL; P. MÖBIUS, Über Kunst und
1901; W. HIRSCH, G. und Entartung, 1894; RADESTOCK, G. und
1884; A. PAUL, Wie empfindet, denkt und handelt der geniale Mensch?, 1909;
A. REIBMAYR, Entwicklungsgeschichte des Talentes u. Genies, 1908; F.
Genie u. Vererbung, 1910; L. PASCAL, nouvelle sur la Psycho-
logie du 1910; W. OSTWALD, Große Männer, 3. u. 4. A. 1911; J.
Zur Kritik des Geniebegriffes, 1912. — Vgl. Talent, Geschichte, Übermensch.
Genuß s. Hedonismus. VgL ALLOSTIS, Die Tugend des G., 1904.
von der Erde als Mittelpunkt aus betrachtet, die Erde
als Mittelpunkt des um die sich alles dreht, betrachtend (im
Ptolemäischen Weltsystem, dem das heliozentrische Weltsystem entgegen-
tritt). Vgl.
Gerechtigkeit iustitia) ist das rechtmäßige Verhalten so-
wie der Wille zum Rechtmäßigen, die Tugend der Gerechtigkeit. Gerecht
im juridischen Sinne, was dem positiven Rechtswillen entspricht, im rechts-
philosophischen Sinne, was dem Rechtsideal, dem Rechte, wie es sein soll,
es als Bedingung einer vollkommenen Gemeinschaft erscheint, entspricht.
Postulat der formalen Gerechtigkeit geht dahin, daß jeder Staatsbürger
gleicher Weise nur so behandelt wird, wie es das Gesetz, bzw. der
verlangt, während die G. im höheren Sinne die Behandlung jedes Menschen
in der Art, wie er es als Mitglied der sozialen Gemeinschaft beanspruchen
und so, wie es der ideale Gemeinschaftswille selbst bedingt, einschließt.
Ideal sozial-rechtlicher G. kann immer nur annähernd, durch Einflußnahme
auf das positive Recht, auf die Gesetzgebung und Rechtsschöpfung, sich ver-
wirklichen. Dazu gehört, daß jeder: 1. nach seiner Würde als Mensch, 2.
Gemeinschaftsmitglied überhaupt, 3. nach seinem persönlichen Wert,
seinen Leistungen und Opfern behandelt wird.
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Handwörterbuch der Philosophie
- Titel
- Handwörterbuch der Philosophie
- Autor
- Rudolf Eisler
- Verlag
- ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
- Ort
- Berlin
- Datum
- 1913
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- Abmessungen
- 12.7 x 21.4 cm
- Seiten
- 807
- Schlagwörter
- Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
- Kategorie
- Geisteswissenschaften