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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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SABINE BERGHAHN 48 tierte die Referenzklauseln dahingehend, dass damit nur vom Glauben ab- gelöste Werte gemeint seien. Dies bedeute, dass christliche oder jüdische Zei- chen oder Kleidungsstücke für Lehrkräfte ebenfalls untersagt seien. Die be- troffene Lehrerin kündigte an, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu er- heben.21 In Nordrhein-Westfalen entschieden die Gerichte ebenfalls entlang der Argumentationslinie des VGH Mannheim und des BVerwG. Anders als das VG Stuttgart urteilte als erstes Gericht dieses Bundeslandes das VG Düs- seldorf am 05.06.2007 von vornherein entschieden im Sinne eines strikten Kopftuchverbots.22 Auch hier räumte das Gericht ein, dass die Legislative des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit der Verankerung der Klausel zu Gun- sten christlich-abendländischer Werte und Traditionen zwar entsprechende Kleidungsstücke und Symbole privilegieren wollte. Dies beurteilte das Ge- richt als verfassungsrechtlich nicht zulässig. Daher könne und müsse man den Gesetzeswortlaut anders, d.h. verfassungskonform, interpretieren. Wie zuvor das VG Stuttgart hielt das VG Düsseldorf eine Ungleichbehandlung der Reli- gionen für unzulässig und legte die ›Ausnahmeklausel‹ im Endeffekt so aus, wie es das BVerwG 2004 vorgezeichnet hatte.23 Demnach müssten auch der Nonnenhabit und die jüdische Kippa als Verstoß gegen das Neutralitätsgebot angesehen werden. Weitere Arbeits- und Verwaltungsgerichte in Nordrhein- Westfalen entschieden genauso.24 Den Gerichten fiel die ›gesetzesbegradigende‹, vermeintlich verfassungs- konforme Interpretation angesichts der Schwammigkeit der Formulierungen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen offenbar nicht schwer. Sie sahen auch keine kompetenzrechtlichen Probleme aufgeworfen. Gerichte dür- fen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG relevante Gesetzesbestimmungen nicht einfach für verfassungswidrig erklären, sondern müssen in solchen Fällen eine Vorla- ge zum BVerfG formulieren. Allerdings bietet die Figur der ›verfassungskon- formen Auslegung‹ den Gerichten einen erheblichen Handlungsspielraum, da sie auf diese Art und Weise nicht die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzes- 21 Siehe »Kopftuch-Streit. Lehrerin legt Beschwerde gegen Urteil ein«. Stuttgarter Nachrichten v. 04.02.2009, abrufbar: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/stn/ page/1938534_0_2147_kopftuch-streit-lehrerin-legt-beschwerde-gegen-urteil- ein.html, 19.02.2009. 22 VG Düsseldorf v. 05.06.2007, Az. 2 K 6225/06, abrufbar: http://www.justiz. nrw.de/RB/nrwe2/index.php, 18.05.2008. 23 BVerwG v. 24.06.2004, BVerwGE 121, 140. 24 ArbG Herne v. 07.03.2007, Az. 4 Ca 3415/06; VG Düsseldorf v. 05.06.2007, Az. 2 K 6225/06; ArbG Düsseldorf v. 29.06.2007, Az. 12 Ca 175/07; VG Düs- seldorf v. 14.08.2007, Az. 2 K 1752/07; VG Aachen v. 09.11.2007, Az. 1 K 1466/07; LAG Düsseldorf v. 10.04.2008, Betriebsberater (BB) 2008, 889; LAG Hamm v. 16.10.2008, Az. 11 Sa 280/08 und 11 Sa 572/08; VG Köln v. 22.10. 2008, Az. 3 K 2630/07.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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