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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 106 -
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JUDITH WYTTENBACH 106 Religionsfreiheit der Einzelnen zu schützen, aber auch den konfessionellen Frieden im Geiste der Toleranz aufrecht zu erhalten« (BGE 123 I 296).13 Kopftuchtragen ohne religiösen Hintergrund Ohne religiöse Konnotation kann das Kopftuchtragen Ausdruck der persön- lichen Freiheit in Art. 10 Abs. 2 (Wahl der Kleidung und der äußeren Erscheinung; siehe dazu Aubert 1998: 482; Gloor 2006: 3) bzw. des Rechts auf Schutz der Privatsphäre in Art. 13 BV sein (z.B. das Tragen des Kopf- tuchs nach Haarausfall in der Folge medizinischer Behandlung). Das Recht auf Schutz der Privatsphäre umfasst nach der bundesgerichtlichen Praxis14 unter anderem den Anspruch, dass Menschen ihr privates Leben nach eige- nem Gutdünken gestalten dürfen und ihre Intimsphäre geschützt bleibt. Der Schutz beschränkt sich dabei nicht strikt auf die Privatsphäre, sondern wirkt in den öffentlichen Raum hinein (Kiener/Kälin 2007: 147 f). Internationale Garantien Der verfassungsrechtliche Schutz wird ergänzt durch die von der Schweiz ratifizierten regionalen und internationalen Menschenrechtsabkommen, die im monistischen System unmittelbar Geltung erlangen. Die Garantien können di- rekt vor Gericht angerufen werden, sofern sie justiziabel sind. Dies ist ins- besondere bei allen Garantien der Fall, welche die religiöse Überzeugung ga- rantieren und schützen, wie Art. 9 der »Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten« (EMRK)15, Art. 18 UNO-Pakt II16 und Art. 14 des »Übereinkommens über die Rechte des Kindes« (KRK)17. Art. 30 KRK sichert überdies ethnischen und religiösen Minderheiten das Recht zu, ihre kulturellen und religiösen Gebräuche praktizieren zu dürfen. Ebenfalls vor schweizerischen Gerichten direkt anrufbar sind akzessorische Normen,18 welche Diskriminierungen auf Grund der religiösen Überzeugung verbieten, 13 Die Schweizer Rechtschreibung kennt kein ›ß‹, sondern löst es stets zum ›ss‹ auf. Schweizer Originalzitate in diesem Text entsprechen demnach dieser Schreibweise. 14 BGE v. 23.02.1977, BGE 103 Ia 293 E. 4a. 15 »Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten« v. 04.11.1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28.11.1974 (geändert durch das Protokoll Nr. 11 v. 11. Mai 1994). 16 »Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte« v. 16.12.1966, UNO-Pakt II, in Kraft getreten für die Schweiz am 18.09.1992. 17 »Übereinkommen über die Rechte des Kindes« v. 20.11.1989, KRK, in Kraft getreten für die Schweiz am 26.03.1997. 18 Akzessorische Diskriminierungsverbote können nur im Zusammenhang mit der Anwendung der anderen Garantien des jeweiligen Übereinkommens angerufen werden.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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