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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 182 -
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ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE 182 Gericht, nicht zuletzt im Hinblick auf die Bekenntnisfreiheit der Muslime, als geboten erachtet12 – zu Recht, wie ich meine (siehe auch »Informationen über wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im Anhang dieses Bandes). II. Neutralitätspflicht des Staates Gerade die letzten Ausführungen zeigen, wie sehr der staatlichen Rechts- ordnung die Funktion eines neutralen Sachwalters zuwächst, um die Bekennt- nisfreiheit angesichts einer pluralen Vielfalt von Bekenntnissen zu gewähr- leisten und dies mit den Erfordernissen eines friedlichen und gedeihlichen Zusammenlebens zum Ausgleich zu bringen. Die Neutralität und Neutralitäts- pflicht des Staates hat indes eine darüber hinausgehende prinzipielle Dimen- sion und Funktion. Sie ist ein wichtiges, in gewisser Weise auch notwendiges Korrelat zur Bekenntnisfreiheit. 1. Neutralität des Staates als Reflex der Bekenntnisfreiheit Die staatliche Neutralität erscheint zunächst als die andere Seite der Gewähr- leistung der Bekenntnisfreiheit. Eine politische Ordnung, welche allgemein Bekenntnisfreiheit als individuelles und korporatives Freiheitsrecht anerkennt, verhält sich zur Religion und einem religiösen Bekenntnis nicht mehr als zu ihrem notwendigen Fundament. Jedes Bekenntnis hat in ihr die Möglichkeit der Entfaltung in und aus der Überzeugung ihrer Anhänger, aber es ist nicht mehr der gemeinsame Boden, auf dem der Staat und die Bürger insgesamt unbezweifelt stehen. Der Staat hat und verfolgt weltliche Zwecke, geistliche, religiöse Zwecke liegen »außerhalb seines Befugniskreises« (Mohl 1929: 9), wie es der Altliberale Robert von Mohl bereits um 1830 formulierte. Er verhält sich gegenüber den religiösen – und weltanschaulichen – Bekenntnis- sen grundsätzlich neutral, gewährt ihnen gleiches Recht der Entfaltung, ohne sich mit einem von ihnen zu identifizieren, und macht den Zugang zu staat- lichen Ämtern und die Art staatlichen Handelns unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Die darin liegende Freigabe der Religion aus dem Bereich aktiven staat- lichen Handelns hat – das wird oft übersehen – einen doppelten Charakter. Sie bedeutet zum einen das Ende einer institutionell-sachlichen Verbindung von religiösem Bekenntnis und Staat. Der Staat selbst hat und vertritt kein Bekenntnis, er ist nicht mehr christlicher Staat. Religion und religiöses Be- kenntnis sind nicht mehr der Geist des Staates, sie sind zum Geist der bür- gerlichen Gesellschaft geworden, um an ein berühmtes Wort von Karl Marx 12 BVerfG v. 15.01.2002, BVerfGE 104, 337, 347 ff.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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