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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
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Dem Konfliktstoff des ›Kopftuchurteils‹ lag ein ebenso konfliktgesättigtes
Grundrechtsproblem der Sphäre Schule – Religion – Staat zu Grunde. Es ging
in ihm um die Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 und 2
und Art. 33 Abs. 2 und 3 GG, wenn die Einstellungsbehörde die Anstellung
einer Bewerberin verweigert hat, die ihr Kopftuch während des Unterrichts
nicht ablegen will. Inmitten stand die gleiche verfassungsrechtliche Konfigu-
ration wie im ›badischen Schulurteil‹: Positive Glaubensfreiheit in Konfronta-
tion zu negativer Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), das elterliche
Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG (hierzu näher unten unter 4.a) und der
in Art. 7 Abs. 1 GG fundierte »eigene Erziehungsauftrag« (S. 301) des Staa-
tes.
Allerdings war die judizielle Aufgabe, die die Verfassungsbeschwerde
von Frau Ludin nunmehr dem Zweiten Senat gestellt hatte, ungleich schwie-
riger. Ihm lag, wie eingangs skizziert, ein kultureller Konflikt ohnegleichen
zu Grunde. Der Erste Senat hatte mit tief dringender Begründung einen Sach-
verhalt entschieden, der kontrovers war, aber sich im Rahmen hergebrachter
religiöser Problemlagen der deutschen Kultur- und Religionsgeschichte be-
fand. Hier indessen ging es um die verfassungsrechtliche Antwort auf einen
Anspruch, begründet in einer bis in die Kleidung kulturell prägenden Re-
ligion, die für große Teile der Bevölkerung als fremd, ja partiell als bedroh-
lich empfunden wurde.
Das Gericht entsprach im Tenor dem Begehren der Beschwerdeführerin,
weil es an dem für die Ablehnung der Beschwerdeführerin erforderlichen Ge-
setz mangele.
In der Sache ließ der Senat keinen Zweifel daran, dass dem Gesetzgeber
prinzipiell kein verfassungsrechtlicher Einwand entgegenstünde, wenn er das
zulässige Ausmaß religiöser Bezüge in der Schule neu bestimmen will
(LS 2.), also die gesetzliche Grundlage für die Ablehnung einer solchen Be-
werberin zu schaffen beabsichtigt. Es ist die Lösung eines Du darfst (kritisch
statt vieler siehe Berghahn 2004: 248 ff; zur grundlegenden Kritik am Urteil
siehe Sacksofsky 2003: 3297).15
b) Die abweichende Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff
monierte unter anderem das Erfordernis des Gesetzes zur materiell-recht-
15 Die diesem Urteil nachfolgende Gesetzgebung in Baden-Württemberg (GVBl
2004, 182) lag dem verfahrenabschließenden Urteil des BVerwG zu Grunde,
BVerwG v. 24.06.2004, BVerwGE 121, 140. In einer Anmerkung hierzu hob
Böckenförde die Feststellung des BVerwG hervor, dass bei Einführung einer
Dienstpflicht im Blick auf das äußere Erscheinungsbild einer Lehrerin An-
gehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln seien,
2004: 1182; siehe auch ›Kopftuchurteil‹ (S. 313) unter Hinweis auf Art. 33 Abs.
3 GG. Auf die breit gefächerte Literatur zum ›Kopftuchurteil‹ wird hier nur
punktuell eingegangen.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik