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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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KIRSTEN WIESE 238 BVerfG beachten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist Art. 3 Abs. 2 und Satz 1 GG darauf gerichtet, tatsächliche Gleichstellung zwischen Männern und Frauen zu erreichen.26 Art. 3 Abs. 2 GG verbiete dem Staat, tradierte Rol- lenzuweisungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führen, zu verfestigen.27 Frauen müssten z.B. die gleichen Erwerbs- chancen haben wie Männer. Durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG sei der Staat ge- halten, diese Gleichberechtigung auch in der gesellschaftlichen Wirklichkeit umzusetzen. Der Staat müsse darauf hinarbeiten, überkommene Rollenvertei- lungen zu überwinden.28 In der rechtswissenschaftlichen Literatur haben sich dagegen Ende der 1980er- und in den 1990er-Jahren Ansätze zur Interpretation von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG entwickelt, denen eine stärker gruppenbezogene Perspektive eigen ist. Ziel dieser Ansätze ist es, der gesellschaftlichen Dominanz von Männern durch ein substanzielles Benachteiligungsverbot zu begegnen und so reale Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern herzustellen (Wrase 2006: 83 f). So versteht Ute Sacksofsky Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG als Domi- nierungsverbot (Sacksofsky 2002: Art. 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Rn. 332 ff). Einer Gruppe, die in einem Gemeinwesen die wirtschaftliche und politische Macht hat, sei es verboten, unterprivilegierte Gruppen zu benachteiligen, sprich: zu dominieren. Auf den Schutz des Dominierungsverbots aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG sollen sich derzeit nur Frauen als Angehörige der benach- teiligten Gruppe berufen können. Dem Staat sei es untersagt, sowohl (1) Frauen auf die traditionelle Rolle festzulegen oder diese zu perpetuieren als auch (2) an die Wahrnehmung der traditionellen Rollen ungerechtfertigte Nachteile zu knüpfen (Sacksofsky 1996: 352). Vera Slupik liest Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG als Gebot, einen ›potentiellen Rollentausch‹ anzubieten (Slupik 1988: 85 ff). ›Potentieller Rollentausch‹ bedeute, für das diskriminierte Geschlecht, also die Frauen, Voraussetzungen zu schaffen, um die tatsächlichen Vorteile des bevorzugten Geschlechts, also des männlichen, in Anspruch nehmen zu können. Nur so könne das Ziel des Paritäts- grundsatzes – die Herstellung eines Gleichgewichts im gesellschaftlichen Kräfteverhältnis zwischen den Geschlechtern – erreicht werden. Da die exis- tierenden Geschlechterrollen nicht äquivalent seien, müsse der Staat Voraus- setzungen für ihre Austauschbarkeit schaffen. Noch weiter als Sacksofsky und Slupik gehend fordert Baer die Aufgabe des Rollenbegriffs (Baer 1995: 222 ff). Die Rolle ›Frau‹ sei in einer geschlechtshierarchischen Gesellschaft zwingend mit Benachteiligung verbunden. Der Abschied von Rollenzwang und rollenbezogenem Nachteil habe den Abschied von der Rolle selbst zur 26 Siehe auch BVerfG v. 28.01.1992, BVerfGE 85, 191, 207. 27 Siehe BVerfGE 85, 191, 207; zuletzt BVerfG v. 25.10.2005, BVerfGE 114, 357. 28 Siehe auch BVerfG v. 24.01.1995, BVerfGE 92, 91, 109; BVerfG v. 18.11.2003, NJW 2004, 146, 149.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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