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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 288 -
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UTE SACKSOFSKY 288 tritt von Klassenfahrten zuzulassen;41 denn dadurch werden ihnen reale Betä- tigungsmöglichkeiten genommen. Das Erziehungsrecht der Eltern bringt keine neuen Gesichtspunkte ins Spiel, denn im Bereich der Schule ist es durch den staatlichen Erziehungsauf- trag beschränkt.42 Denkbar ist freilich, dass es durch muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch zu Konflikten mit Eltern kommen könnte, so dass der Schulfrie- den gestört würde. Solches ist aber von den bereits bisher mit Kopftuch unter- richtenden Lehrerinnen nicht bekannt geworden (Mahrenholz 2004: 762). So betont auch der Richter Lange in seinem Sondervotum, dass es keineswegs zu Streitigkeiten in der Schule zu kommen pflegt, nur weil eine Lehrerin ein islamisches Kopftuch trägt.43 Darüber hinaus ist fraglich, ob eine befürchtete Störung des Schulfriedens überhaupt einen hinreichenden Grund für die Ablehnung einer Kopftuchträgerin darstellen könnte. Sicher ist es eine staat- liche Aufgabe, für Schulfrieden zu sorgen, doch kann allein die Befürchtung, dass eine vom Staat als geeignet angesehene Lehrerin von Eltern abgelehnt würde, einen Eingriff in die Grundrechte der Lehrerin nicht rechtfertigen (Walter/Ungern-Sternberg 2008: 491; Ekardt 2005: 256; siehe auch Ekardt und Ladwig in diesem Band). Ebenso wenig wie befürchtete Elternproteste die Einstellung eines Lehrers aufgrund seiner Hautfarbe verhindern könnten, kann dies bei religiösen Merkmalen der Fall sein. Tragen die zur Stützung eines Kopftuchverbots vorgebrachten Gründe ohnehin nicht sehr weit, so treten sie erst recht zurück, wenn sie gegen die Intensität des Eingriffs abgewogen werden. Der Eingriff in die Glaubensfrei- heit, den ein Verbot, sich gemäß religiöser Überzeugungen zu kleiden, mit sich bringt, ist erheblich (Wiese 2007: 297 f; siehe auch Mahrenholz in die- sem Band). Das Ausmaß des Eingriffs wird vielfach unterschätzt, weil überse- hen wird, welchen erheblichen Verpflichtungscharakter das Befolgen religiö- ser Vorschriften für den oder die Gläubige trägt. Anders als bei politischer Meinungsäußerung, die im Unterricht unterlassen werden kann, ohne dass die Lehrkraft daraus in Gewissensnöte kommt, verpflichten religiöse Gebote die Gläubigen grundsätzlich unbedingt. Es ist gerade Inhalt der Glaubensfreiheit als einem fundamentalen Grundrecht, dass den Gläubigen Konflikte zwischen ihren religiösen und rechtlichen Pflichten so weit als möglich erspart werden sollen (Sacksofsky 2007: 114). 41 Einen Anspruch auf Befreiung verneinend: VG Aachen v. 16.01.2002, NJW 2002, 3191. Das OVG Münster gewährte demgegenüber einen Anspruch auf Befreiung unter Hinweis darauf, dass die Furcht einer muslimischen Schülerin, sich auf Klassenfahrten nicht so verhalten zu können, wie es ihr Glaube von ihr verlangt, Krankheitswert besitzen könne: OVG Münster v. 17.01.2002, NJW 2003, 1754. 42 BVerfGE 108, 282, 301. 43 NVwZ 2008, 199, 209.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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