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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Seite - 776 -
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776 Landesorganisierungskommission Landesorganisierungskom- mission, 30.11.1854 ritorialer und personeller Hinsicht umzusetzen (nicht gleichzusetzen sind diese Kommissionen mit den in der gleichen Periode und teilweise mit denselben Akteuren besetzten Grundentlastungskommissionen). Ausgehend vom Erlass des Ministeriums des Innern vom 9. August 1849 (RGBl. 352/1849, S. 609), der das Kronland Böhmen betraf, in dem auch die leitenden Grundsätze der Reform erläutert werden, wurden die entsprechenden Erlässe für alle weiteren Kronlän- der unter Bezugnahme auf ersteren verlautbart (Stei- ermark/Štajerska RGBl. 373/1849, S. 663 ; Kärnten/ Koroška, RGBl. 374/1849, S. 666 ; →  Krain/Kranjska, RGBl. 375/1849, S. 668 ; Triest, Görz, Gradiska und Istrien/Trst, Gorica, Gradišče ob Soči in Istra, RGBl. 420/1849, S. 761 ; Ungarn, RGBl. 434/1849, S. 792). In den Kronländern war eine Verwaltungsorgani- sation mit einem vom Kaiser ernannten Statthalter an der Spitze vorgesehen, ihm untergeordnet waren Kreis-Präsidenten (soweit das jeweilige Kronland in Kreise eingeteilt wurde) und diesen wiederum Be- zirkshauptmänner bzw. Bezirke, die »in administrati- ver Hinsicht die unterste politische Einteilung bilden« (§  II). Rumpler weist darauf hin, dass die Frage der Einteilung der Kronländer in einheitliche (wie es In- nenminister Alexander von Bach anstrebte) oder in dezentralisierte Verwaltungsgebiete mit mehreren Kreisen und möglichst vielen Bezirken »natürlich eine gravierende nationalpolitische Komponente« hatte. »In gemischtsprachigen Kronländern etwa mit einer deutschen Mehrheit oder einem starken deutschen Bevölkerungsanteil konnte die Verwaltungskonzentra- tion bei der obersten Landesbehörde (Statthalter bzw. Landespräsident) ein wirksames Mittel zur →  Ger- manisierung des nicht deutschen Bevölkerungsanteils bilden. … Umgekehrt konnte aber eine Unterteilung in Kreise auch dem Schutz einer nicht deutschen Minori- tät in einem überwiegend deutschen Kronland dienen.« Für Kärnten/Koroška wird schließlich eine Einteilung ohne Kreise im oben erwähnten Sinn durchgeführt. Nach erfolgter Einteilung des jeweiligen Kronlandes in Kreise und Bezirke war die Bestellung jeweils einer Landes-(Organisierungs-)Kommission vorgesehen (§  XIV und §  1), deren Kernauftrag die praktische Um- setzung der politischen Vorgaben war. Außerdem oblag ihnen die Besetzung der Dienstposten (§  XV), wobei »während der Vorarbeiten zur Einführung der politi- schen Organisation, und im genauen Zusammenhange damit, […] die Constituirung der Gemeinden auf der Grundlage des Gemeindegesetzes vorzunehmen« war (§  XVI). Eine Abstimmung mit der laufenden Justiz- Organisation war vorgesehen. Diese Kommissionen standen unter dem Vorsitz des »Landes-Chefs« und hatten je nach Landesgröße bis zu vier »mit der po- litischen Geschäftsführung und mit den Verhältnissen des Landes vertraute [Beamte]« (§  2). Die Landes- Kommissionen waren »selbständig und unabhängig von der politischen Landesstelle« und die »Kreisämter und politischen Obrigkeiten [waren] verpflichtet, die Aufträge der Commissionen zu vollziehen« (§  5). Der Vorsitzende der Kommission war direkt dem Innen- minister verantwortlich. Der Wirkungskreis der Lan- des-Kommissionen umfasste (§  7) die Ausführung der genehmigten Organisation, die »Herbeischaffung der Amtslocalitäten«, die Erstellung von Besetzungsvor- schlägen der ihrer Kompetenz zugewiesenen Dienst- posten der neuen ›politischen Behörden‹, die Einlei- tung der Amtsübergabe sowie die »Antragstellung zur Erlassung aller jener Verfügungen [die sich aufgrund der Erfahrungen als] notwendig oder fachgemäß her- ausstellen werden«. Da zu den Aufgaben der L. die genaue Einteilung der Verwaltungssprengel zählte, waren die entspre- chenden →  Ortsrepertorien von besonderer Bedeu- tung, zumal sie aufgrund der verfassungsrechtlichen Gleichstellung der Sprachen und Völker (§  5 März- verfassung 1849, §  3 Landesverfassungen von Kärnten/ Koroška, Steiermark/Štajerska und Krain/Kranjska vom 30. Dezember 1849 und der Landesverfassung für
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
2 : J – Pl
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
502
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Alphabetische Liste der AutorenInnen/BeiträgerInnen im vorliegenden Band 547
  2. Lemmata Band 2 J – Pl 549
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