Seite - 776 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
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Landesorganisierungskommission
Landesorganisierungskom-
mission, 30.11.1854
ritorialer und personeller Hinsicht umzusetzen (nicht
gleichzusetzen sind diese Kommissionen mit den in der
gleichen Periode und teilweise mit denselben Akteuren
besetzten Grundentlastungskommissionen).
Ausgehend vom Erlass des Ministeriums des Innern
vom 9. August 1849 (RGBl. 352/1849, S. 609), der das
Kronland Böhmen betraf, in dem auch die leitenden
Grundsätze der Reform erläutert werden, wurden die
entsprechenden Erlässe für alle weiteren Kronlän-
der unter Bezugnahme auf ersteren verlautbart (Stei-
ermark/Štajerska RGBl. 373/1849, S. 663 ; Kärnten/
Koroška, RGBl. 374/1849, S. 666 ; → Krain/Kranjska,
RGBl. 375/1849, S. 668 ; Triest, Görz, Gradiska und
Istrien/Trst, Gorica, Gradišče ob Soči in Istra, RGBl.
420/1849, S. 761 ; Ungarn, RGBl. 434/1849, S. 792).
In den Kronländern war eine Verwaltungsorgani-
sation mit einem vom Kaiser ernannten Statthalter
an der Spitze vorgesehen, ihm untergeordnet waren
Kreis-Präsidenten (soweit das jeweilige Kronland in
Kreise eingeteilt wurde) und diesen wiederum Be-
zirkshauptmänner bzw. Bezirke, die »in administrati-
ver Hinsicht die unterste politische Einteilung bilden«
(§ II). Rumpler weist darauf hin, dass die Frage der
Einteilung der Kronländer in einheitliche (wie es In-
nenminister Alexander von Bach anstrebte) oder in
dezentralisierte Verwaltungsgebiete mit mehreren
Kreisen und möglichst vielen Bezirken »natürlich eine
gravierende nationalpolitische Komponente« hatte.
»In gemischtsprachigen Kronländern etwa mit einer
deutschen Mehrheit oder einem starken deutschen
Bevölkerungsanteil konnte die Verwaltungskonzentra-
tion bei der obersten Landesbehörde (Statthalter bzw.
Landespräsident) ein wirksames Mittel zur →
Ger-
manisierung des nicht deutschen Bevölkerungsanteils
bilden. … Umgekehrt konnte aber eine Unterteilung in
Kreise auch dem Schutz einer nicht deutschen Minori-
tät in einem überwiegend deutschen Kronland dienen.«
Für Kärnten/Koroška wird schließlich eine Einteilung
ohne Kreise im oben erwähnten Sinn durchgeführt.
Nach erfolgter Einteilung des jeweiligen Kronlandes
in Kreise und Bezirke war die Bestellung jeweils einer
Landes-(Organisierungs-)Kommission vorgesehen
(§
XIV und §
1), deren Kernauftrag die praktische Um-
setzung der politischen Vorgaben war. Außerdem oblag
ihnen die Besetzung der Dienstposten (§ XV), wobei
»während der Vorarbeiten zur Einführung der politi-
schen Organisation, und im genauen Zusammenhange
damit, […] die Constituirung der Gemeinden auf der
Grundlage des Gemeindegesetzes vorzunehmen« war (§ XVI). Eine Abstimmung mit der laufenden Justiz-
Organisation war vorgesehen. Diese Kommissionen
standen unter dem Vorsitz des »Landes-Chefs« und
hatten je nach Landesgröße bis zu vier »mit der po-
litischen Geschäftsführung und mit den Verhältnissen
des Landes vertraute [Beamte]« (§ 2). Die Landes-
Kommissionen waren »selbständig und unabhängig
von der politischen Landesstelle« und die »Kreisämter
und politischen Obrigkeiten [waren] verpflichtet, die
Aufträge der Commissionen zu vollziehen« (§ 5). Der
Vorsitzende der Kommission war direkt dem Innen-
minister verantwortlich. Der Wirkungskreis der Lan-
des-Kommissionen umfasste (§ 7) die Ausführung der
genehmigten Organisation, die »Herbeischaffung der
Amtslocalitäten«, die Erstellung von Besetzungsvor-
schlägen der ihrer Kompetenz zugewiesenen Dienst-
posten der neuen ›politischen Behörden‹, die Einlei-
tung der Amtsübergabe sowie die »Antragstellung zur
Erlassung aller jener Verfügungen [die sich aufgrund
der Erfahrungen als] notwendig oder fachgemäß her-
ausstellen werden«.
Da zu den Aufgaben der L. die genaue Einteilung
der Verwaltungssprengel zählte, waren die entspre-
chenden → Ortsrepertorien von besonderer Bedeu-
tung, zumal sie aufgrund der verfassungsrechtlichen
Gleichstellung der Sprachen und Völker (§ 5 März-
verfassung 1849, §
3 Landesverfassungen von Kärnten/
Koroška, Steiermark/Štajerska und Krain/Kranjska
vom 30. Dezember 1849 und der Landesverfassung für
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Von den Anfängen bis 1942, Band 2 : J – Pl
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
- Untertitel
- Von den Anfängen bis 1942
- Band
- 2 : J – Pl
- Autoren
- Katja Sturm-Schnabl
- Bojan-Ilija Schnabl
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79673-2
- Abmessungen
- 24.0 x 28.0 cm
- Seiten
- 502
- Kategorien
- Geographie, Land und Leute
- Kunst und Kultur